|
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/62 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. März 2010
über die Schutzimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1914)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2010/189/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken fest. |
|
(2) |
Nachdem es in den Jahren 2007 und 2008 in einigen Geflügelhaltungsbetrieben in der Mitte und im Westen Portugals, und zwar insbesondere in Betrieben, die Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände halten, zu Ausbrüchen der niedrig pathogenen Aviären Influenza gekommen war, wurde ein Notimpfplan gemäß der Entscheidung 2008/285/EG der Kommission (2) durchgeführt, und die Tierseuche wurde erfolgreich getilgt. Auf Grundlage einer Risikobewertung wurde jedoch entschieden, dass in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo (im Folgenden „der Betrieb“) nach wie vor die Gefahr einer Infektion der dort gehaltenen hochwertigen Zuchtstockenten mit der Aviären Influenza besteht, insbesondere durch den möglichen indirekten Kontakt mit Wildvögeln. |
|
(3) |
Portugal hat deshalb beschlossen, die Impfung gegen die Aviäre Influenza als langfristige Maßnahme fortzusetzen, und zwar in Form eines Schutzimpfplans für den Betrieb; dieser Schutzimpfplan wurde mit der Entscheidung 2008/838/EG vom 3. November 2008 über die präventive Impfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (3) genehmigt. Die genannte Entscheidung galt bis zum 31. Juli 2009. |
|
(4) |
Portugal hat dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Durchführung des Schutzimpfplans Bericht erstattet und die Absicht geäußert, die Schutzimpfungen fortzuführen, falls ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung stehen sollte. |
|
(5) |
Am 8. Januar 2010 hat Portugal der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vorgelegt (im Folgenden „der Schutzimpfplan“), der bis zum 31. Juli 2011 angewendet werden soll. |
|
(6) |
Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erklärte in seinen wissenschaftlichen Gutachten über die Impfung zur Bekämpfung der Aviären Influenza aus den Jahren 2005 (4), 2007 (5) und 2008 (6), dass die Notimpfung und die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza wertvolle Instrumente zur Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche sind. |
|
(7) |
Ferner hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Schutzimpfplan geprüft und ist überzeugt, dass er den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht. Angesichts der epidemiologischen Situation im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, der Art des Betriebes, in dem die Impfungen vorzunehmen sind, und des begrenzten Geltungsbereich des Schutzimpfplans sollte dieser Plan genehmigt werden. |
|
(8) |
Für die Zwecke des von Portugal durchzuführenden Schutzimpfplans sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (8) zugelassen sind. |
|
(9) |
Darüber hinaus sind der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan zu beobachten, und es sind Laboruntersuchungen durchzuführen. |
|
(10) |
Zudem ist es angezeigt, für die Verbringung von geimpften Stockenten, ihren Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Beschränkungen gemäß dem Schutzimpfplan einzuführen. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem die Schutzimpfung durchzuführen ist, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen sollten geimpfte Vögel nicht aus dem Betrieb verbracht werden, sondern sie sollten nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (9) getötet werden. |
|
(11) |
Hinsichtlich des Handels mit Geflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, hat Portugal gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (10), zusätzliche Maßnahmen ergriffen. |
|
(12) |
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betreffenden Betrieb möglichst gering zu halten, sind bei den Verbringungsbeschränkungen für Jungtiere geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen vorzusehen, da eine solche Verbringung keine besondere Gefahr einer Verschleppung der Krankheit birgt, sofern eine amtliche Beobachtung erfolgt und die spezifischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Handelsverkehr innerhalb der Union erfüllt sind. |
|
(13) |
Der Schutzimpfplan sollte genehmigt werden, damit er bis zum 31. Juli 2011 durchgeführt werden kann. Entsprechend sollte der vorliegende Beschluss bis zu diesem Tag gelten. |
|
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in Bezug auf die Schutzimpfung von Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildbestände (im Folgenden „Stockenten“) in einem Betrieb zu ergreifen sind, der für die Einschleppung der Aviären Influenza anfällig ist.
Zu diesen Maßnahmen zählen auch bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Jungenten innerhalb Portugals und bezüglich deren Ausfuhr aus Portugal.
(2) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.
Artikel 2
Genehmigung des Schutzimpfplans
(1) Der Schutzimpfplan gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommission am 8. Januar 2010 vorgelegt hat und der bis zum 31. Juli 2011 in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo angewendet werden soll (im Folgenden „der Schutzimpfplan“), wird genehmigt.
(2) Der Schutzimpfplan wird von der Kommission veröffentlicht.
Artikel 3
Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfplans
(1) Portugal stellt sicher, dass die Stockenten gemäß dem Schutzimpfplan mit einem monovalenten inaktivierten heterologen Impfstoff geimpft werden, der den Subtyp H5 der Aviären Influenza enthält und der von diesem Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurde.
(2) Portugal stellt sicher, dass der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Schutzimpfplan beobachtet und Laboruntersuchungen unterzogen werden.
(3) Portugal trägt dafür Sorge, dass der Schutzimpfplan effizient durchgeführt wird.
Artikel 4
Kennzeichnung, Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie die Beseitigung geimpfter Stockenten
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass geimpfte Stockenten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebs
|
a) |
einzeln gekennzeichnet werden, |
|
b) |
nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht werden und |
|
c) |
nicht aus Portugal ausgeführt werden. |
Nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit werden die Enten in dem in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Betrieb gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/119/EG getötet und ihre Körper sicher beseitigt.
Artikel 5
Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb nur in eine Brüterei in Portugal verbracht, aber nicht aus Portugal ausgeführt werden dürfen.
Artikel 6
Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Jungtiere der geimpften Stockenten erst nach dem Brüten in einen Betrieb in dem Gebiet verbracht werden dürfen, das Portugal gemäß dem Schutzimpfplan um den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb ausgewiesen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Jungtiere der geimpften Stockenten, sofern sie über vier Monate alt sind,
|
a) |
in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder |
|
b) |
aus Portugal ausgeführt werden, sofern
|
Artikel 7
Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten innerhalb der Union
Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Geflügel zur Aufstockung der Wildbestände innerhalb der Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Satz enthalten:
„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften des Beschlusses 2010/189/EU.“
Artikel 8
Berichterstattung
Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieses Beschlusses einen Bericht die Durchführung des Schutzimpfplans vor und erstattet anschließend alle sechs Monate dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht.
Artikel 9
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2011.
Artikel 10
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(2) ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 37.
(3) ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 40.
(4) The EFSA Journal (2005) 266, S. 1-21. Wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der Aviären Influenza.
(5) The EFSA Journal (2007) 489. Wissenschaftliches Gutachten über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gegen die aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7.
(6) The EFSA Journal (2008) 715, S. 1-161. Wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza und das Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.
(7) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(8) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.