24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung des Beschlusses 2006/109/EG durch Annahme von drei Angeboten, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuschließen

(2010/177/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 11 Absatz 3,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates (3).

(2)

Mit Beschluss 2006/109/EG (4) nahm die Kommission eine gemeinsame Preisverpflichtung der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) und 20 kooperierender chinesischer Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an. Der Beschluss wurde durch den Beschluss 2008/437/EG der Kommission (5) geändert.

(3)

Gemäß der endgültigen Verordnung ist es möglich, neuen chinesischen ausführenden Herstellern dieselbe Behandlung zu gewähren wie den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung kooperierenden Unternehmen, sofern diesen Herstellern im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 die Behandlung als neuer ausführender Hersteller (nachstehend „BNAH“ abgekürzt) zugestanden wurde.

(4)

Nach drei Anträgen auf BNAH gemäß Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 426/2008 (6) die endgültige Verordnung und setzte für die ausführenden Hersteller HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd (nachstehend „HanDan“ genannt), XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd (nachstehend „XianXian“ genannt) and Wuxi Norlong Foundry Co., Ltd (nachstehend „Norlong“ genannt) einen individuellen Zollsatz von 28,6 % fest.

(5)

Nach einem Antrag auf BNAH gemäß Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 282/2009 (7) die endgültige Verordnung und setzte für den ausführenden Hersteller Weifang Stable Casting Co., Ltd (nachstehend „Weifang“ genannt) einen individuellen Zollsatz von 28,6 % fest.

(6)

Es sei daran erinnert, dass allen vier ausführenden Herstellern im Rahmen der BNAH-Untersuchung eine individuelle Behandlung zugestanden wurde.

(7)

Zwei der vier vorgenannten ausführenden Hersteller, denen eine BNAH gewährt wurde (XianXian and Weifang), unterbreiteten gemeinsam mit der CCCME förmliche Angebote, sich der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen.

(8)

Am 10. Juni 2009 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (8) eine teilweise Interimsüberprüfung der endgültigen Maßnahmen ein. Die Überprüfung ist auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Annehmbarkeit und Praktikabilität der Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller in der VR China beschränkt.

(9)

Nach der Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung unterbreitete ein weiterer ausführender Hersteller, dem eine BNAH gewährt worden war, HanDan, noch vor Fristende gemeinsam mit der CCCME ein förmliches Angebot, sich der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen.

(10)

Ein weiterer ausführender Hersteller, dem eine BNAH gewährt worden war, Norlong, erklärte, sich nicht der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anschließen zu wollen, sondern unterbreitete noch vor Fristende ein separates Verpflichtungsangebot.

(11)

Am 15. Dezember 2009 wurden die interessierten Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die von der CCCME und HanDan, von der CCCME und XianXian und von der CCCME und Weifang unterbreiteten Angebote, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen, anzunehmen und das Verpflichtungsangebot von Norlong abzulehnen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der endgültigen Entscheidung wurden die Stellungnahmen der interessierten Parteien geprüft.

B.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(12)

Das von der CCCME gemeinsam mit Handan, XianXian und Weifang unterbreitete Verpflichtungsangebot ist mit dem kollektiven Verpflichtungsangebot identisch, das mit Beschluss 2006/109/EG angenommen wurde. Danach verpflichten sich die CCCME und die drei ausführenden Hersteller, bei der Ausfuhr der betroffenen Ware einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) einzuhalten, der die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt. Außerdem sieht das Verpflichtungsangebot eine Bindung des Mindesteinfuhrpreises der betroffenen Ware an die öffentliche internationale Notierung des wichtigsten Rohstoffes (Roheisen) vor, da die Gusserzeugnispreise je nach den Roheisenpreisen erheblich schwanken.

(13)

Zudem ergab eine weitere Prüfung, dass es keine unternehmensspezifischen Gründe gibt, die gegen eine Annahme des gemeinsam von der CCCME und HanDan, XianXian und Weifang unterbreiteten Verpflichtungsangebots sprächen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass den Unternehmen ein individueller Zollsatz zugestanden wurde, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie das Verpflichtungsangebot der CCCME und der ausführenden Hersteller annehmen kann.

(14)

Außerdem verpflichteten sich die CCCME und die Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Daher ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen nach Ansicht der Kommission gering.

(15)

In Bezug auf das separate Verpflichtungsangebot von Norlong sei daran erinnert, dass bei der ursprünglichen, mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtung die betreffenden 20 Unternehmen gemeinsam mit der CCCME für jegliche Verletzung der Verpflichtung haften. Die Tatsache, dass es sich um eine gemeinsame Verpflichtung handelt, trug für die Kommission maßgeblich zu deren Annehmbarkeit bei, weil dadurch die Praktikabilität gesteigert wird und die Einhaltung der Verpflichtung besser überwacht werden kann, was angesichts der Vielzahl an ausführenden Herstellern notwendig ist.

(16)

Norlong machte geltend, die Kommission habe bereits in wenigstens einem Fall ein individuelles Verpflichtungsangebot eines Unternehmens angenommen, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung, sondern wie Norlong nur eine individuelle Behandlung zugestanden worden war (9). Die Sachlage in dem von Norlong angeführten Fall unterscheidet sich jedoch von jener im Fall des ursprünglichen, mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtungsangebots, denn in dem von Norlong angeführten Fall wurde letztlich nur ein Verpflichtungsangebot von einem ausführenden Hersteller angenommen. Außerdem wurde die Annahme jener Verpflichtung später von der Kommission widerrufen, weil zahlreiche Verletzungen wie z.B. eine Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte festgestellt wurden (10).

(17)

Im Falle des mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtungsangebots erfordern die besonderen Gegebenheiten (mehr als 20 Unternehmen) eine spezielle Kontrolle und Überwachung. Norlong brachte weder beweiskräftige Argumente dafür vor, dass sich seine Lage von jener der anderen Unternehmen unterschied, die die gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind, noch dafür, dass die Kommission Norlong eine andere Behandlung gewähren muss als den Unternehmen, die die gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Zudem würde das Verpflichtungsangebot von Norlong für die Kommission mehr Aufwand bei der Kontrolle und Überwachung bedeuten. Da die Kontrolle der Einhaltung der individuellen Verpflichtung von Norlong für die Kommission weder praktikabel noch kostenwirksam wäre, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, das separate Verpflichtungsangebot von Norlong anzunehmen.

(18)

Der Wirtschaftszweig der Union erhob Einwände gegen das gemeinsame Verpflichtungsangebot von der CCCME und HanDan, XianXian und Weifang mit der Begründung, dass der MEP zu niedrig sei, um die europäische Industrie vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu schützen, und dass der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt werde. Im Zusammenhang mit der Höhe des MEP sei darauf hingewiesen, dass die Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt wurden, die den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger waren als die Schadensspannen. Aus diesem Grund wurde auch der MEP in Höhe des Normalwerts festgesetzt, so dass — im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung — lediglich das festgestellte Dumping beseitigt wird.

(19)

Der Wirtschaftszweig der Union machte ferner geltend, dass der Marktanteil der chinesischen Ausführer trotz der Antidumpingmaßnahmen seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum gestiegen sei (11). Dies sei auf einen Anstieg der Ausfuhren aus China im Verein mit einem jähen Rückgang des EU-Verbrauchs zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union legte aber keine schlüssigen Beweise für den angeblichen starken Rückgang des Verbrauchs vor. Außerdem geht aus den verfügbaren Statistiken (12) hervor, dass die gedumpten Einfuhren seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum um 14 % zurückgegangen sind.

(20)

Aus diesen Gründen ändert keines der vom Wirtschaftszweig der Union vorgebrachten Argumente etwas an der Schlussfolgerung, dass das von der CCCME gemeinsam mit HanDan, Weifang und XianXian unterbreitete Verpflichtungsangebot angenommen werden sollte.

(21)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 des Rates (13) aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(22)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden ferner die Einführer in der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(23)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll.

(24)

Aus den genannten Gründen sollte das Verpflichtungsangebot von Norlong abgelehnt werden. Das von der CCCME und HanDan, das von der CCCME und XianXian und das von der CCCME und Weifang unterbreitete Angebot, sich der von der Kommission mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen gemeinsamen Verpflichtung anzuschließen, sollte angenommen werden, und Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China von i) der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) und HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd, ii) der CCCME und XianXian Guozhuang Precision Casting Co. Ltd und iii) der CCCME und Weifang Stable Casting Co., Ltd wird angenommen.

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG, geändert durch den Beschluss 2008/437/EG, erhält folgende Fassung:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Beijing Tongzhou Dadusche Foundry Factory, East of Dongtianyang Village, Dadushe, Tongzhou Beijing

A708

Botou City Simencun Town Bai Fo Tang Casting Factory, Bai Fo Tang Village, Si Men Cun Town, Bo Tou City, 062159, Hebei Province

A681

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory, Changle Village, Wangwu Town, Botou City, Hebei Province

A709

Changan Cast Limited Company of Yixian Hebei, Taiyuan main street, Yi County, Hebei Province, 074200

A683

Changsha Jinlong Foundry Industry Co., Ltd, 260, Jinchang Road, JinJing Town, Changsha, Hunan

A710

Changsha Lianhu Foundry, Lianhu Village, Yuhuating Town, Yuhua District, Changsha, Hunan

A711

Hergestellt und verkauft von GB Metal Products Co., Ltd, Zhuanlu Town, Dingzhou, Hebei oder hergestellt von GB Metal Products Co., Ltd, Zhuanlu Town, Dingzhou, Hebeiund verkauft über die mit ihr verbundene Vertriebsgesellschaft GB International Trading Shanghai Co Ltd, B301-310 Yinhai Building., 250 Cao Xi Road., Shanghai

A712

Guiyang Bada Foundry Co., Ltd, Mengguan Huaxi Guiyang, Guizhou

A713

Hebei Jize Xian Ma Gang Cast Factory, Nankai District. Xiao Zhai Town, Jize County, Handan City, Hebei

A714

Hergestellt und verkauft von Hebei Shunda Foundry Co., Ltd, Qufu Road, Quyang, 073100, PRC oder hergestellt von Hebei Shunda Foundry Co., Ltd, Qufu Road, Quyang, 073100, PRC und verkauft über die mit ihr verbundene VertriebsgesellschaftSuccess Success Cast Tech-Ltd, 603A Huimei Business Centre 83 Guangzhou Dadao(s), Guangzhou 510300

A715

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd, Nankai District, Xiao Zhai Town, Handou City, Jize County, Hebei

A716

Qingdao Qitao Casting Co., Ltd, Nan Wang Jia Zhuang Village, Da Xin Town, Jimo City, Qingdao, Shandong Province, 266200

A718

Shandong Huijin Stock Co., Ltd, North of Kouzhen Town, Laiwu City, Shandong Province, 271114

A684

Shahe City Fangyuan Casting Co., Ltd, West of Nango Village, Shiliting Town, Shahe City, Hebei Province

A719

Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd, No 8 DiZangAn, Taiyuan, Shanxi, 030002

A680

Tianjin Fu Xing Da Casting Co., Ltd, West of Nan Yang Cun Village, Jin Nan District, 300350, Tianjin

A720

Weifang Jianhua Casting Co., Ltd, Kai Yuan Jie Dao Office, Hanting District, Weifang City, Shandong Province

A721

Zibo City Boshan Guangyuan Casting Machinery Factory, Xiangyang Village, Badou Town, Boshan District, Zibo City Shandong Province

A722

Zibo Dehua Machinery Co., Ltd, North of Lanyan Street, Zibo High-tech Developing Zone

A723

HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd, South of Hu Cun Village, Hu Cun Town, Han Dan County, Hebei, 056105

A871

XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd, Guli Village, Xian County, Gouzhuang, Hebei, Cangzhou 062250

A869

Weifang Stable Casting Co., Ltd, Fangzi District, Weifang City, Shandong Province, 261202

A931

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 6.

(4)   ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59.

(5)   ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 37.

(6)   ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 1.

(7)   ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 1.

(8)   ABl. C 131 vom 10.6.2009, S. 18.

(9)   ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 27.

(10)   ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 32.

(11)  Der ursprüngliche Untersuchungszeitraum erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

(12)   Quelle: Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 und Comext.

(13)   ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 3.