19.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/22/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1210)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/163/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wurde durch die Entscheidung 2008/22/EG der Kommission (2) durchgeführt.

(2)

Im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist es angemessen, eine Obergrenze für den Gesamtbetrag der an die Mitgliedstaaten für die Jahresprogramme zu leistenden Vorfinanzierungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(5)

Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dieser Beschluss für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(6)

Die Entscheidung 2008/22/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/22/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Fortschritts- und Schlussberichte über die Durchführung der Jahresprogramme, Zahlungsanträge“

2.

In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 des Basisrechtsakts beläuft sich der Gesamtbetrag der an einen Mitgliedstaat geleisteten Vorfinanzierungen auf höchstens 90 % der ihm in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtmittel.

Hat ein Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben, so beläuft sich der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen auf höchstens 90 % der auf einzelstaatlicher Ebene gebundenen Mittel.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2010.

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1.