10.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1172)

(Nur der tschechische, der deutsche, der spanische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(2010/148/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(5)

Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine EU-Finanzhilfe gewährt werden kann.

(6)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

Ausbrüche der Aviären Influenza sind im Jahr 2009 in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien aufgetreten. Die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien haben zur Bekämpfung dieser Ausbrüche Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen.

(8)

Die Behörden der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und Italiens konnten anhand von Berichten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie durch die regelmäßige Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage nachweisen, dass sie die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wirksam umgesetzt und eine rasche Eindämmung der Seuche erzielt haben.

(9)

Die Behörden der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und Italiens haben somit all ihre technischen und administrativen Verpflichtungen hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen erfüllt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien

Der Tschechischen Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien kann eine Finanzhilfe der Union für die Kosten gewährt werden, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2009 in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien entstanden sind.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.