26.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/30 |
BESCHLUSS 2010/121/GASP DES RATES
vom 25. Februar 2010
zur Änderung des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. |
(2) |
Mit dem am 15. Februar 2010 angenommenen Beschluss 2010/92/GASP des Rates (2) wurden die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert. |
(3) |
Nach Ansicht des Rates sollte der Liste der Personen und Organisationen, die von den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP betroffen sind, eine Person hinzugefügt werden. Die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zum vorliegenden Beschluss genannte Person wird in die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP enthaltene Liste aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Á. MORATINOS
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
(2) ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.
ANHANG
Die Person nach Artikel 1
Nr. 57 |
Jangara (alias Changara), Thomson |