30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/30


BESCHLUSS 2010/53/GASP DES RATES

vom 30. November 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 9. März 2009 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und unter umfassender Einbeziehung der Kommission gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit Australien im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

(2)

Der Vorsitz hat aufgrund dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit Australien über die Sicherheit von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK



30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/31


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen

AUSTRALIEN

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, nämlich ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Konsultationen und ihre Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen Australiens und der EU sowie den Austausch solcher Informationen zwischen den Vertragsparteien erfordern können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und der Austausch solcher Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Australien und die Europäische Union am 29. Oktober 2008 ein Partnerschaftsrahmenabkommen auf den Weg gebracht haben, das auf die Verwirklichung mehrerer gemeinsamer Ziele abstellt,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das in diesem Partnerschaftsrahmenabkommen vorgegebene Ziel 1 insbesondere vorsieht, dass Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen über die Sicherheit von Verschlusssachen aufgenommen werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Um die angestrebte Verstärkung des bilateralen und des multilateralen Dialogs und der entsprechenden Zusammenarbeit in Verfolgung der gemeinsamen außen- und sicherheitspolitischen Interessen und der gemeinsamen Sicherheitsinteressen zu verwirklichen, findet dieses Abkommen Anwendung auf Verschlusssachen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden.

(2)   Jede Vertragspartei schützt die Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe.

(3)   Jede Vertragspartei erfüllt ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verschlusssachen“ alle Informationen, die von einer der beiden Vertragsparteien mit einem Geheimhaltungsgrad (entsprechend Artikel 4) gekennzeichnet wurden und deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer der Vertragsparteien in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte. Bei den Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung oder Technologie, sowie auch um Vervielfältigungen und Übersetzungen handeln;

b)

„EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt);

c)

„bereitstellende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei Verschlusssachen bereitstellt;

d)

„empfangende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei Verschlusssachen empfängt;

e)

„Einstufung nach Geheimhaltungsgraden“ die Kennzeichnung von Informationen, die die bereitstellende Vertragspartei verwendet, um den Mindestgeheimschutzstandard anzugeben, der erforderlich ist, um die Informationen vor einer Weitergabe zu schützen, die sich auf die bereitstellende Vertragspartei nachteilig auswirken könnte. Die Einstufungen nach Geheimhaltungsgraden der beiden Vertragsparteien sind in Artikel 4 angegeben;

f)

„Kenntnis nur, wenn nötig“ den Grundsatz, wonach der Zugang zu Verschlusssachen auf die Personen beschränkt werden sollte, die aufgrund ihrer Dienstpflichten diese Informationen verwenden müssen;

g)

„Dritte“ jede Person oder jedes Rechtssubjekt außer den Vertragsparteien;

h)

„Auftragnehmer“ jede natürliche Person, außer den zum Vertragspersonal Australiens oder der EU gehörenden Personen oder jede juristische Person, die die rechtliche Fähigkeit besitzt, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge anzunehmen; der Ausdruck schließt auch Unterauftragnehmer ein.

Artikel 3

Geheimschutzstandard

Jede Vertragspartei und jede ihrer in Artikel 2 Buchstabe b bestimmten Einrichtungen stellt sicher, dass sie über ein Sicherheitssystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügt, die auf den Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit basieren, welche in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards für gemäß diesem Abkommen ausgetauschte Verschlusssachen gewährleistet ist.

Artikel 4

Einstufung nach Geheimhaltungsgraden

(1)   Verschlusssachen werden mit den nachstehenden Geheimhaltungsgraden gekennzeichnet:

a)

Im Falle Australiens werden Verschlusssachen mit „TOP SECRET“, „SECRET“ oder „HIGHLY PROTECTED“, „CONFIDENTIAL“ oder „PROTECTED“, „RESTRICTED“ oder „X-IN-CONFIDENCE“ gekennzeichnet

b)

Im Falle der EU werden Verschlusssachen mit „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ gekennzeichnet.

(2)   Für die einzelnen Geheimhaltungsgrade gilt folgende Vergleichstabelle:

In der Europäischen Union

In Australien

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TOP SECRET

SECRET UE

SECRET oder HIGHLY PROTECTED

CONFIDENTIEL UE

CONFIDENTIAL oder PROTECTED

RESTREINT UE

RESTRICTED oder X-IN-CONFIDENCE

(3)   Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen weist die bereitstellende Vertragspartei den Verschlusssachen einen Geheimhaltungsgrad zu und die Verschlusssachen werden mit dem Namen der bereitstellenden Vertragspartei als Stempelaufdruck oder entsprechender Kennzeichnung bzw. Bezeichnung versehen.

(4)   Die bereitstellende Partei kann zusätzlich diese Verschlusssachen mit der Angabe von Verwendungs-, Weitergabe-, Freigabe- und Zugangsbeschränkungen versehen. Die empfangende Vertragspartei hält sich an diese Beschränkungen.

Artikel 5

Schutz von Verschlusssachen

Jede Vertragspartei

a)

gewährleistet die Sicherheit der Einrichtungen, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, die ihr von der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellt worden sind, und stellt sicher, dass in jeder dieser Einrichtungen alle Maßnahmen zur Überwachung, zum Schutz und zur Sicherung der Verschlusssachen getroffen werden;

b)

stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht werden, die von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordnete Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrads behalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht aufgehoben oder herabgestuft wird;

c)

sorgt dafür, dass für Verschlusssachen, die sie von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat, zumindest das gleiche Schutzniveau gilt wie dasjenige, das für ihre eigenen Verschlusssachen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad nach Artikel 4 Absatz 2 gilt;

d)

verwendet solche Verschlusssachen nur für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke oder zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt werden;

e)

gibt solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 2 Buchstabe b genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter;

f)

gewährt den Zugang zu Verschlusssachen nur solchen Personen, die aufgrund ihrer Dienstpflichten Kenntnis von den Informationen haben müssen und die gegebenenfalls einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad unterzogen worden sind;

g)

stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu solchen Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unterrichtet werden, und

h)

gewährleistet einen angemessenen Schutz der Rechte des Urhebers der gemäß diesem Abkommen ausgetauschten Verschlusssachen sowie der Rechte des geistigen Eigentums wie beispielsweise Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 6

Freigabe von Verschlusssachen

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von der bereitstellenden Vertragspartei an die empfangende Vertragspartei weitergegeben bzw. ihr gegenüber freigegeben werden.

(2)   In Anwendung des Absatzes 1 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, entsprechende Verfahren vereinbart.

Artikel 7

Sicherheitsüberprüfungen

(1)   Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen in Australien und in der EU beschränkt, die

a)

aufgrund ihrer Dienstpflichten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Zugang zu den Verschlusssachen haben müssen und

b)

für den Fall, dass sie Zugang zu Informationen, die als CONFIDENTIAL, PROTECTED, CONFIDENTIEL UE oder höher eingestuft sind, haben müssen, über eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß befugt sind.

(2)   Die Ausstellung einer Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung an eine bestimmte Person durch eine Vertragspartei muss mit den Sicherheitsinteressen dieser Vertragspartei vereinbar sein und stützt sich auf alle verfügbaren Angaben, die auf eine unzweifelhafte Loyalität, Vertrauenswürdigkeit, Redlichkeit und Verlässlichkeit dieser Person schließen lassen.

(3)   Die Sicherheitsüberprüfungen des Personals jeder Vertragspartei erfolgen auf der Grundlage einer ausreichend detaillierten Untersuchung, anhand deren sichergestellt werden kann, dass die Kriterien nach Absatz 2 für jede Person, der Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden soll, erfüllt sind.

Artikel 8

Sicherheitsbesuche und -verfahren

(1)   Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der gemäß diesem Abkommen ausgetauschten Verschlusssachen.

(2)   Im Hinblick auf die Bewertung der Effizienz der gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahmen und der gemäß Artikel 12 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Verschlusssachen werden regelmäßig gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Überprüfungsbesuche durchgeführt.

(3)   Jede Vertragspartei erteilt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Auskünfte über ihre Sicherheitsstandards, -verfahren und -praktiken zum Schutz und zur Vernichtung von Verschlusssachen. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über Änderungen ihrer Sicherheitsstandards, -verfahren und -praktiken, die sich auf die Art des Schutzes und der Vernichtung von Verschlusssachen auswirken.

Artikel 9

Weitergabe von Verschlusssachen an Auftragnehmer

Bei der empfangenden Vertragspartei eingegangene Verschlusssachen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Partei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor Weiter- oder Freigabe von solchen Verschlusssachen an einen Auftragnehmer beziehungsweise potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass

a)

der betreffende Auftragnehmer beziehungsweise potenzielle Auftragnehmer und dessen Personal, das Zugang zu Verschlusssachen haben muss, über eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung nach Artikel 7 verfügt, und

b)

dessen Einrichtungen in der Lage sind, diese Verschlusssachen in geeigneter Weise zu schützen.

Artikel 10

Verfahren für den Austausch von Verschlusssachen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Im Falle der EU werden alle Verschlusssachen an den Chief Registry Officer des Rates gerichtet und von diesem vorbehaltlich des Absatzes 3 an die Mitgliedstaaten und an die Europäische Kommission weitergeleitet.

b)

Im Falle Australiens werden alle Verschlusssachen über die Botschaft Australiens und Mission der australischen Regierung bei der Europäischen Union in Brüssel dem Registry Office der zuständigen australischen Regierungsstelle beziehungsweise des zuständigen australischen Ministeriums zugeleitet. Die Anschriften der zuständigen australischen Regierungsstelle beziehungsweise des zuständigen australischen Ministeriums werden in den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 12 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen aufgeführt.

(2)   Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen erfolgt verschlüsselt gemäß den Anforderungen in den Sicherheitskonzepten und -vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei. Die Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei müssen eingehalten werden, wenn Verschlusssachen in internen Netzwerken der Vertragsparteien übermittelt, empfangen, gespeichert und verarbeitet werden.

(3)   In Ausnahmefällen können Verschlusssachen einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich sind, aus operativen Gründen nur an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Im Falle der EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Chief Registry Officer des Generalsekretariats der Europäischen Kommission übermittelt. Im Falle Australiens werden Verschlusssachen gemäß Absatz 1 Buchstabe b behandelt.

Artikel 11

Überwachung

(1)   Für die EU überwachen der Generalsekretär des Rates und das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission die Anwendung dieses Abkommens.

(2)   Für die Regierung Australiens überwachen der Außenminister, der Verteidigungsminister und der Attorney General die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

Sicherheitsvorkehrungen

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden gemeinsam von den in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten zuständigen Sicherheitsbehörden schriftlich Sicherheitsvorkehrungen bestimmt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen.

(2)   Das Amt des Attorney General, das im Namen der australischen Regierung und unter deren Aufsicht handelt, trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die Australien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten übermittelt werden.

(5)   Im Falle der EU bedürfen die Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 1 der Billigung durch den Sicherheitsausschuss des Rates.

Artikel 13

Verlust von Verschlusssachen oder Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

Die in Artikel 12 bezeichneten Stellen legen Verfahren fest

a)

für den Fall eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts oder einer erwiesenen oder mutmaßlichen unbefugten Kenntnisnahme von gemäß diesem Abkommen bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen und

b)

zur Unterrichtung der bereitstellenden Vertragspartei über die Ergebnisse von Ermittlungen und über die Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Wiederholung des Verlusts oder der unbefugten Kenntnisnahme der gemäß diesem Abkommen bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen getroffen wurden.

Artikel 14

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 15

Fähigkeit, Verschlusssachen zu schützen

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens stellen die in Artikel 12 genannten Behörden übereinstimmend fest, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 16

Andere Übereinkünfte

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 17

Streitbeilegung

Alle Streitfragen zwischen Australien und der Europäischen Union, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Änderung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis. In solchen Fällen beraten sich die Vertragsparteien gegebenenfalls im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens gemäß Absatz 4.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach gegenseitiger Notifizierung im Sinne von Absatz 1 in Kraft.

Artikel 19

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifizierung kündigen. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam.

(2)   Unbeschadet der Kündigung dieses Abkommens sind alle von den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen weiter gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen. Die Vertragsparteien konsultieren einander unverzüglich über die Behandlung oder Beseitigung dieser Verschlusssachen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Januar 2010, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für Australien

Für die Europäische Union