27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8542)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

(2010/49/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgt die Inbetriebnahme des VIS schrittweise. Demgemäß müssen zu Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme die ersten Regionen bestimmt werden, in denen bei sämtlichen Visumanträgen der betreffenden Region mit der Erhebung der mit dem VIS zu verarbeitenden Daten einschließlich Lichtbilder und Fingerabdrücke und deren Übermittlung an das VIS begonnen wird.

(2)

Nach Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden diese Regionen anhand der folgenden Kriterien bestimmt: Risiko illegaler Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten dieser Region.

(3)

Die Kommission hat eine Beurteilung der verschiedenen, 2005 von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten für die schrittweise Inbetriebnahme des VIS festgelegten Regionen vorgenommen, wobei sie beim ersten Kriterium Aspekte wie die durchschnittliche Zahl der abgelehnten Visumanträge und der Einreiseverbote in der jeweiligen Region berücksichtigt hat sowie beim dritten Kriterium den Bedarf an zusätzlichen Konsulaten oder Vertretungen, damit das VIS in diesen Regionen wirkungsvoll eingeführt werden kann.

(4)

Dieser Beurteilung zufolge ist die erste Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Visumdaten an das VIS begonnen werden sollte, Nordafrika.

(5)

Die zweite Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung der Daten an das VIS begonnen werden sollte, ist der Nahe Osten mit Ausnahme der besetzten palästinensischen Gebiete, da dort schwerwiegende technische Probleme bei der Ausstattung der konsularischen Vertretungen oder Büros auftreten könnten. Eine Entscheidung über die Inbetriebnahme des VIS in diesem Gebiet sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

(6)

Die dritte Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS begonnen werden sollte, ist die Golfregion.

(7)

Um bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und beim Schutz der inneren Sicherheit alle Lücken zu schließen, sollten in der Einführungsphase die Schengen-Grenzübergangsstellen als eigene Region gelten, damit auch die an den Außengrenzen gestellten Visumanträge erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, an den Übergangsstellen der Außengrenzen so rasch wie möglich mit der Erhebung der Daten und ihrer Übermittlung an das VIS zu beginnen, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige aus diesen Regionen die Einführung des VIS durch eine Antragstellung an den Außengrenzen umgehen.

(8)

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in jeder dieser Regionen ist von der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festzulegen.

(9)

Die Entscheidungen zur Bestimmung der übrigen Regionen sollten zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer weiteren aktualisierten Beurteilung dieser anderen Regionen anhand der einschlägigen Kriterien und der Erfahrungen mit der Umsetzung in den mit dieser Entscheidung bestimmten ersten Regionen getroffen werden.

(10)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Es ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(11)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden, nicht beteiligt (2). Das Vereinigte Königreich ist daher weder an die vorliegende Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieser Entscheidung.

(12)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an die vorliegende Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Irland ist somit nicht Adressat dieser Entscheidung.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG (7) und 2008/149/JI (8) des Rates genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/261/EG (9) und 2008/262/EG (10) des Rates genannten Bereich fallen.

(16)

Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(17)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Entscheidung einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(18)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (11) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In folgenden Regionen wird gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das Visa-Informationssytem (VIS) begonnen:

Erste Region:

Ägypten,

Algerien,

Libyen,

Mauretanien,

Marokko,

Tunesien.

Zweite Region:

Israel,

Jordanien,

Libanon,

Syrien.

Dritte Region:

Afghanistan,

Bahrain,

Iran,

Irak,

Jemen,

Katar,

Kuwait,

Oman,

Saudi-Arabien,

Vereinigte Arabische Emirate.

Artikel 2

Die Übergangsstellen an den Außengrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (12) gelten als eigene Region. Bei Visumanträgen, die an den Außengrenzen gestellt werden, wird gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung und Übermittlung der Daten an das VIS begonnen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(12)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.