28.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/58 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. September 2010
betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
(EZB/2010/15)
(2010/574/EU)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der ESZB-Satzung kann die Europäische Zentralbank (EZB) zur Durchführung ihrer Geschäfte Konten für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer eröffnen. |
(2) |
Gemäß Artikeln 21.1 und 21.2 der ESZB-Satzung kann die EZB als Fiskalagent für Einrichtungen, Organe oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden. |
(3) |
Es wird Bezug genommen auf den EFSF-Rahmenvertrag zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der European Financial Stability Facility, Société Anonyme (EFSF), einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Gesellschafter die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Der EFSF-Rahmenvertrag ist am 4. August 2010 in Kraft getreten und seither verbindlich. |
(4) |
Gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und der Satzung der EFSF wird die EFSF den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und mit der Europäischen Kommission ein Memorandum of Understanding über Haushaltsdisziplin und wirtschaftspolitische Leitlinien abgeschlossen haben, Finanzmittel in Form von Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität“) gewähren. |
(5) |
Artikel 3 Absatz 5 des EFSF-Rahmenvertrags sieht vor, dass die Ausreichung von Darlehen, die die EFSF einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gewährt, durch die Konten erfolgt, die die EFSF und der jeweilige das Darlehen aufnehmende Mitgliedstaat für die Zwecke der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität bei der EZB eröffnet haben. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des EFSF-Rahmenvertrags kann die EFSF die EZB durch Vertrag als ihre Zahlstelle bestellen und mit der Verwaltung ihrer Bank- und Wertpapierkonten beauftragen. |
(6) |
Es ist erforderlich, Bestimmungen für das EFSF Geldkonto festzulegen, das für die Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität bei der EZB eröffnet wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eröffnung eines Geldkontos
Die EZB eröffnet gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität ein auf den Namen der EFSF lautendes Geldkonto.
Artikel 2
Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen
Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos nur, soweit diese Zahlungen in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität erfolgen.
Artikel 3
Entgegennahme von Anweisungen und Verwaltung des Geldkontos
Die EZB akzeptiert und befolgt hinsichtlich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos lediglich diejenigen Anweisungen, die entweder von der EFSF oder von einem von der EFSF gemäß dem EFSF Rahmenvertrag bestellten Vertreter erteilt werden. Wenn ein Vertreter bestellt wird und wenn die EFSF die EZB aufgefordert hat, diesen Vertreter zu akzeptieren, so kann der Vertreter die folgenden Handlungen ausführen: a) die Erteilung von Anweisungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos sowie b) die Verwaltung des betreffenden Kontos auf ausschließlicher und dauerhafter Basis.
Artikel 4
Saldo des Geldkontos
Weder darf das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto nach der Vornahme von Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität Guthaben aufweisen, noch dürfen Beträge schon vor dem Tag, an dem Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität zu leisten sind, auf das Geldkonto überwiesen werden. Das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto darf zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von dem auf den Namen der EFSF eröffneten Konto werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf dem Konto übersteigen.
Artikel 5
Vergütung
Ungeachtet des vorstehenden Artikels 4 gilt für den Fall, dass das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto länger als einen Geschäftstag einen Guthabensbetrag aufweist, dass die EZB dieses Guthaben zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) verzinst. Artikel 2 gilt nicht für Zinsbeträge, die die EZB dem Geldkonto gutschreibt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET