7.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ermächtigung Spaniens, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10419)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2010/6/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Spanien bestimmte Umsätze weiterhin von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen. |
(2) |
Aufgrund von Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG darf Spanien die in Anhang X Teil B Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen von Autoren weiterhin von der Steuer befreien. |
(3) |
Spanien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage Dienstleistungen von Autoren nicht berücksichtigen zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Spaniens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Spanien sollte daher ermächtigt werden, Dienstleistungen von Autoren gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage nicht zu berücksichtigen. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage die folgende, in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannte Gruppe von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
— |
Dienstleistungen von Autoren (Nummer 2). |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2009
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 9.