7.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2009

zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10413)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2010/4/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) genannte Gruppen von Umsätzen volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Jahre vor dem vorletzten Jahr und Schätzwerte verwenden zu dürfen.

(2)

Bulgarien ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus anderen Jahren vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden.

(3)

Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 6 (Steuerwesen) des Anhangs VI zur Beitrittsakte (3) darf Bulgarien eine bestimmte in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführte Gruppe von Umsätzen (grenzüberschreitende Beförderung von Personen) von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen.

(4)

Bulgarien ist nicht in der Lage, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für diese Gruppen von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(5)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das dritte oder vierte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist.

Artikel 2

Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen Schätzwerte zu verwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2009

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 289.