7.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10413)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2010/4/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bulgarien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) genannte Gruppen von Umsätzen volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Jahre vor dem vorletzten Jahr und Schätzwerte verwenden zu dürfen. |
(2) |
Bulgarien ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus anderen Jahren vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden. |
(3) |
Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 6 (Steuerwesen) des Anhangs VI zur Beitrittsakte (3) darf Bulgarien eine bestimmte in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführte Gruppe von Umsätzen (grenzüberschreitende Beförderung von Personen) von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen. |
(4) |
Bulgarien ist nicht in der Lage, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für diese Gruppen von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(5) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das dritte oder vierte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist.
Artikel 2
Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen Schätzwerte zu verwenden.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2009
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 289.