15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Gebäude 443.26, gelegen im Harwell International Business Centre im Vereinigten Königreich und betrieben von General Electric Healthcare Ltd. (ehemals Amersham plc), gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2010/C 95/01

Am 11. November 2009 wurden der Europäischen Kommission von der britischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Gebäude 443.26, das von General Electric Healthcare Ltd. (ehemals Amersham plc) betrieben wird, übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Frankreich) beträgt ca. 225 km.

2.

Die geplante Änderung besteht in einer Erhöhung des zulässigen Ableitungsgrenzwertes für gasförmiges Radon-222.

3.

Die geplante Änderung wird im Normalbetrieb keine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Gebäude 443.26, das im Harwell International Business Centre im Vereinigten Königreich gelegen ist und von General Electric Healthcare Ltd. (ehemals Amersham plc) betrieben wird, im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission