23.12.2009 |
DE EN |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES
vom 22. Dezember 2009
zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1), geändert durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehende Personen vor, die für die gewaltsame Unterdrückung vom 28. September 2009 oder den politischen Stillstand im Land verantwortlich sind. |
(2) |
Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Republik Guinea bzw. zur Verwendung in der Republik Guinea. Diese Maßnahmen beinhalten auch das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an bzw. in die Republik Guinea. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; daher sind – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften auf der Ebene der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist. |
(4) |
Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) beachtet werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen“ die in Anhang I aufgeführten Güter; |
b) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
c) |
„Maklerdienstleistungen“ Tätigkeiten von Personen, Körperschaften und Personenvereinigungen, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern oder Technologien beinhalten; |
d) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf –
|
e) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
f) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
g) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen; |
h) |
„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet. |
Artikel 2
Es ist verboten,
a) |
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; |
b) |
technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen; |
c) |
Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen; |
d) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 3
Es ist verboten,
a) |
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen; |
c) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 4
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
a) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind; |
b) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausrüstungen oder Programmen und Operationen, die unter Buchstabe a genannt sind; |
c) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der VN bestimmt ist; |
d) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind. |
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Artikel 5
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
Artikel 6
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat gemäß Artikel 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP als einzelne Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung oder als mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt hat.
(4) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 7
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 9
(1) Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
b) |
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, |
c) |
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, und |
d) |
die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 10
(1) Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die jeweils zuständigen Behörden über jede derartige Transaktion.
(2) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 11
Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 12
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,
a) |
den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und |
b) |
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
Artikel 13
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 14
Anhang II enthält, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.
Diese Angaben können Folgendes umfassen:
a) |
Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel; |
b) |
Geburtsdatum und –ort, |
c) |
Staatsangehörigkeit; |
d) |
Reisepass- und Personalausweisnummern, |
e) |
Steuer- und Sozialversicherungsnummern, |
f) |
Geschlecht; |
g) |
Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte; |
h) |
Funktion oder Beruf; |
i) |
Datum der Aufnahme in die Liste. |
In Anhang II können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
Zudem werden in Anhang II die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.
Artikel 15
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
a) |
Anhang II auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP getroffen werden, zu ändern; und |
b) |
Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern. |
(2) Die Kommission nennt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a getroffenen Beschlüsse und gibt den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bei der Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung verarbeitet die Kommission personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang III angegeben sind.
Artikel 18
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden. |
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. CARLGREN
(1) ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. C 65 vom 19.3.2009, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 2 BUCHSTABE A
1. |
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
|
2. |
Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. |
3. |
Fahrzeuge wie folgt:
|
4. |
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
|
5. |
Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:
|
6. |
Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. |
7. |
Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren. |
8. |
Bandstacheldraht. |
9. |
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm. |
10. |
Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde. |
11. |
Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter. |
ANNEX II
PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6
|
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität (Geburtsdatum: und -ort, Reisepass-Nr. / Personalausweis-Nr., … ) |
Gründe |
1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 |
Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD) |
2. |
Generalmajor Mamadouba (alias Mamadou) Toto CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1946 Reisepass-Nr.: R00009392 |
Minister für Sicherheit und Bevölkerungsschutz |
3. |
General Sékouba KONATÉ |
Geburtsdatum: 1.1.1964 Reisepass-Nr.: R0003405/R0002505 |
Minister der nationalen Verteidigung |
4. |
Oberst Mathurin BANGOURA |
Geburtsdatum: 15.11.1962 Reisepass-Nr.: R0003491 |
Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien |
5. |
Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA |
Geburtsdatum: 22.10.1979 Reisepass-Nr.: R0017873 |
Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen |
6. |
Major Oumar BALDÉ |
Geburtsdatum: 26.12.1964 Reisepass-Nr.: R0003076 |
Mitglied des CNDD |
7. |
Major Mamadi (alias Mamady) MARA |
Geburtsdatum: 1.1.1954 Reisepass-Nr.: R0001343 |
Mitglied des CNDD |
8. |
Major Almamy CAMARA |
Geburtsdatum: 17.10.1975 Reisepass-Nr.: R0023013 |
Mitglied des CNDD |
9. |
Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO |
Geburtsdatum: 1.1.1956 Reisepass-Nr.: R0001855 |
Mitglied des CNDD |
10. |
Hauptmann Koulako BÉAVOGUI |
|
Mitglied des CNDD |
11. |
Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA |
Reisepass-Nr.: R0178636 |
Mitglied des CNDD Sicherheitsdirektor für die Region Labé |
12. |
Oberst Sékou MARA |
Geburtsdatum: 1957 |
Mitglied des CNDD, Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde |
13. |
Morciré CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1949 Reisepass-Nr.: R0003216 |
Mitglied des CNDD |
14. |
Alpha Yaya DIALLO |
|
Mitglied des CNDD, Direktor des nationalen Zolldienstes |
15. |
Oberst Mamadou Korka DIALLO |
Geburtsdatum: 19.2.1962 |
Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen |
16. |
Major Kelitigui FARO |
Geburtsdatum: 3.8.1972 Reisepass-Nr.: R0003410 |
Minister, Generalsekretär im Präsidialamt der Republik |
17. |
Oberst Fodeba TOURÉ |
Geburtsdatum: 7.6.1961 Reisepass-Nr.: R0003417/ R0002132 |
Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009) |
18. |
Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA |
Geburtsdatum: 12.5.1966 |
Mitglied des CNDD |
19. |
Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO |
|
Mitglied des CNDD |
20. |
Oberleutnant Jean-Claude genannt COPLAN PIVI |
Geburtsdatum: 1.1.1960 |
Mitglied des CNDD, Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
21. |
Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ |
Geburtsdatum: 3.6.1970 |
Mitglied des CNDD |
22. |
Oberst Moussa KEITA |
Geburtsdatum: 1.1.1966 |
Mitglied des CNDD, Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik |
23. |
Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH |
|
Mitglied des CNDD |
24. |
Major Bamou LAMA |
|
Mitglied des CNDD |
25. |
Mohamed Lamine KABA |
|
Mitglied des CNDD |
26. |
Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ |
|
Mitglied des CNDD |
27. |
Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA |
|
Mitglied des CNDD |
28. |
Major Moussa Tiégboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 |
Mitglied des CNDD, Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum |
29. |
Hauptmann Issa CAMARA |
Geburtsdatum: 1954 |
Mitglied des CNDD, Gouverneur von Mamou |
30. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 |
Mitglied des CNDD, Minister für Gesundheit und Hygiene |
31. |
Mamady CONDÉ |
Geburtsdatum: 28.11.1952 Pass.: R0003212 |
Mitglied des CNDD |
32. |
Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ |
|
Mitglied des CNDD |
33. |
Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ |
Geburtsdatum: 15.10.1962 Reisepass-Nr.: 2443/R0004700 |
Mitglied des CNDD |
34. |
Bouna KEITA |
|
Mitglied des CNDD |
35. |
Idrissa CHERIF |
Geburtsdatum: 13.11.1967 Reisepass-Nr.: R0105758 |
Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium |
36. |
Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ |
Geburtsdatum: 9.12.1960 Reisepass-Nr.: R0020803 |
Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung |
37. |
Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
|
Adjudant des Präsidenten |
38. |
Ibrahima Khalil DIAWARA |
Geburtsdatum: 1.1.1976 Reisepass-Nr.: R0000968 |
Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité |
39. |
Leutnant Marcel KOIVOGUI |
|
Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité |
40. |
Papa Koly KOUROUMA |
Geburtsdatum: 3.11.1962 Reisepass-Nr.: R11914/R001534 |
Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung |
41. |
Major Nouhou THIAM |
Geburtsdatum: 1960 Reisepass-Nr.: 5180 |
Generalinspekteur der Streitkräfte, Sprecher des CNDD |
42. |
Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA |
Geburtsdatum: 13.5.1971 Reisepass-Nr.: Service R0001204 |
Kabinettsattaché im Präsidialamt |
43. |
Kabinet (alias Kabiné) KOMARA |
Geburtsdatum: 8.3.1950 Reisepass-Nr.: R0001747 |
Premierminister |
44. |
Hauptmann Mamadou SANDÉ |
Geburtsdatum: 12.12.1969 Reisepass-Nr.: R0003465 |
Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen |
45. |
Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI |
Geburtsdatum: 31.12.1961 Reisepass-Nr.: 5938/R00003488 |
Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle |
46. |
Joseph KANDUNO |
|
Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln |
47. |
Fodéba (alias Isto) KÉIRA |
Geburtsdatum: 4.6.1961 Reisepass-Nr.: R0001767 |
Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung |
48. |
Oberst Siba LOHALAMOU |
Geburtsdatum: 1.8.1962 Reisepass-Nr.: R0001376 |
Justizminister, Siegelbewahrer |
49. |
Dr. Frédéric KOLIÉ |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Pass : R0001714 |
Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten |
50. |
Alexandre Cécé LOUA |
Geburtsdatum: 1.1.1956 Reisepass-Nr.: R0001757 / Diplomatenpass: R 0000027 |
Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland |
51. |
Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM |
Geburtsdatum: 4.10.1968 Reisepass-Nr.: R0001758 |
Minister für Minenwesen und Energie |
52. |
Boubacar BARRY |
Geburtsdatum: 28.5.1964 Reisepass-Nr.: R0003408 |
Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand |
53. |
Demba FADIGA |
Geburtsdatum: 1.1.1952 Aufenthaltstitel FR365845/365857 |
Mitglied des CNDD, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung |
54. |
Mohamed DIOP |
Geburtsdatum: 1.1.1963 Reisepass-Nr.: R0001798 |
Mitglied des CNDD Gouverneur von Conakry |
55. |
Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA |
|
Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte |
56. |
Habib HANN |
Geburtsdatum: 15.12.1950 Reisepass-Nr.: 341442 |
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
57. |
Ousmane KABA |
|
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
58. |
Alfred MATHOS |
|
Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates |
59. |
Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Reisepass-Nr.: R0003622 |
Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes Sprecher des CNDD |
60. |
Cheik Sydia DIABATÉ |
Geburtsdatum: 23.4.1968 Reisepass-Nr.: R0004490 |
Mitglied der Streitkräfte, Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums |
61. |
Ibrahima Ahmed BARRY |
Geburtsdatum: 11.11.1961 Reisepass-Nr.: R0048243 |
Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes |
62. |
Alhassane BARRY |
Geburtsdatum: 15.11.1962 Reisepass-Nr.: R0003484 |
Gouverneur der Zentralbank |
63. |
Roda Namatala FAWAZ |
Geburtsdatum: 6.7.1947 Reisepass-Nr.: R0001977 |
Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
64. |
Dioulde DIALLO |
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Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
65. |
Kerfalla CAMARA KPC |
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Generaldirekor von Guicopress, Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt |
66. |
Dr. Moustapha ZABATT |
Geburtsdatum: 6.2.1965 |
Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten |
67. |
Aly MANET |
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Bewegung « Dadis Doit Rester » („Dadis muss bleiben“) |
68. |
Louis M’bemba SOUMAH |
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Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst |
69. |
Cheik Fantamady CONDÉ |
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Minister für Information und Kultur |
70. |
Boureima CONDÉ |
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Minister für Landwirtschaft und Tierzucht |
71. |
Mariame SYLLA |
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Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung |
ANHANG III
Websites für Informationen über die in den Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm.
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
Adresse für Notifizierung oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A.2. – Krisenmanagement und Konfliktprävention |
CHAR 12/108 |
B-1049 Brüssel |
Belgien: |
Tel.: (32 2) 296 61 33 / 295 55 85 |
Telefax: (32 2) 299 08 73 |