23.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 (1) und den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 (2) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (3) (nachstehend „Nordkorea“ genannt) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wurde.

(2)

Im Einklang mit der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea eingeführt, insbesondere das Verbot, bestimmte Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben. Der Beschluss 2009/1002/GASP legt fest, dass dieses Verbot auch für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Technologien gilt.

(3)

In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe im Hinblick auf Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Diese Angaben sind gemäß den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (6) bereitzustellen.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/573/GASP verbietet auch Bunkerdienste und sonstige Dienste für Schiffe Nordkoreas, um die Beförderung von Gegenständen zu verhindern, deren Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (7) untersagt ist.

(5)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP werden ferner die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf neue Personengruppen ausgedehnt und Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Finanzinstitute verhängt, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften der Union für ihre Umsetzung, soweit die Union betroffen ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) zu beachten.

(9)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.   ‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (10) sind.

In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

(3)   Es ist untersagt, die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt,

a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu leisten;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

c)

von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu erhalten;

d)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten;

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Um die Weitergabe von in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, sowie von in Anhang III aufgeführten Luxuswaren zu verhindern, müssen Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorlegen.

Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates des vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12).

Darüber hinaus müssen die Frachtflugzeuge oder Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter erklären, ob die Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.

Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

(2)   Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für nordkoreanische Schiffe ist verboten, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen nach Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist aus humanitären Gründen notwendig.

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP nach Feststellung des Rates

a)

für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind, sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder

b)

Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Einrichtungen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, sowie Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.

Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

(3)   Die Anhänge IV und V enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.

Diese Angaben können Folgendes umfassen:

a)

Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;

b)

Geburtsdatum und –ort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Reisepass- und Personalausweisnummern;

e)

Steuer- und Sozialversicherungsnummern;

f)

Geschlecht;

g)

Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;

h)

Funktion oder Beruf;

i)

Datum der Aufnahme in die Liste.

Zudem werden in den Anhängen IV und V die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt:

In den Anhängen IV und V können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch über die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

(4)   Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(5)   Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhänge IV oder V aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und,

b)

sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,

a)

sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,

b)

sofern die Genehmigung eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaate unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV oder Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der betreffende Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung im Falle einer in Anhang IV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung dem Sanktionsausschuss notifiziert.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Artikel 6 Absatz 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.“

9.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder zu seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen:

a)

Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf die Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung und

d)

sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben ist, von ihrem Verdacht. Die FIU oder eine andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a)

Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

b)

in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

c)

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea; und

d)

Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von in Anhang VI aufgeführten Personen oder Organisationen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden.“

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;

b)

Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;

c)

Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;

d)

Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und

e)

die Anhänge V und VI nach Maßgabe von Entscheidungen, die in Bezug auf Anhänge II, III, IV bzw. V zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP getroffen werden, zu ändern.

(2)   Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13).

12.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.“

13.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

14.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;

15.

Der Wortlaut von Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang V eingefügt;

16.

Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.

(2)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 47.

(3)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“

(11)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(12)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“


ANHANG I

ANHANG I

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN

Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

ANHANG Ia

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN

Sonstige Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in ‚doppelten Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil C zu lesen)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘,‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern ‚unverzichtbar‘ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils B verboten.

2.

‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von verbotenen Gütern ‚unverzichtbar‘ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist ‚Technologie‘, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind.

4.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von ‚Technologie‘ gelten weder für ‚allgemein zugängliche‘ Informationen, ‚wissenschaftliche Grundlagenforschung‘ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.   GÜTER

KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG

I.A0.   Güter

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a.

Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz,

b.

Uran-Hohlkathodenlampen

 

I.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

 

I.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

 

I.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

 

I.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

a.

Verschlüsse

b.

innenliegende Bestandteile

c.

Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

I.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

ANMERKUNG: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004.

0A001.j.

1A004.c.

I.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6 oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst

0B001.c.6.2A226

2B350

I.A0.008

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir).

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001.g.5.

6A005.e.

I.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz).

0B001.g.

6A005.e.2.

I.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst

2B350

I.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

a.

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;

b.

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;

c.

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2.

2B231

I.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

0B006

I.A0.013

‚Natürliches Uran‘, ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst

0C001

I.A0.014

Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

 

BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

I.A1.   Güter

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A1.001

Lösungsmittel Bis (2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%

 

I.A1.002

Fluor gas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 %

 

I.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a.

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

b.

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

c.

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

d.

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

e.

Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f.

Polytetrafluorethylen (PTFE).

1A001

I.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c erfasst

1A004.c.

I.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst

1B225

I.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion

1A225

1B231

I.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b.

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

Technische Anmerkung:

Der Begriff ‚erreichbare Zugfestigkeit‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.4.

1C202.a.

I.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst

Technische Anmerkung:

Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.

1C003.a.

I.A1.009

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:

a.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

‚spezifischer Modul‘ größer als 10 × 106 m; oder

2.

‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer/gleich 17 × 104 m,

b.

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; oder

2.

‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer/gleich 76,2 × 103 m,

c.

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘(rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Glas, soweit nicht in Unternummer I.A1.010.a erfasst

d.

Carbon ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff

e.

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘, oder ‚Bänder‘ aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff

f.

endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ aus Polyacrylnitril (PAN).

g.

Faser- oder fadenförmige Materialien aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).

1C010.a.

1C010.b.

1C210.a.

1C210.b.

I.A1.010

harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:

a.

hergestellt aus in Unternummer I.A1.009 erfassten ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘,

b.

kohlenstoffbeschichtete ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ in Epoxidharz-‚Matrix‘ (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

c.

Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 k (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

1C010

1C210

I.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‚Flugkörper‘, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst

1C107

I.A1.012

Nicht benutzt

 

I.A1.013

Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:

a.

in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b.

einer Masse über 5 kg.

1C226

I.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.

Technische Anmerkung:

Elementpulver bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements.

 

I.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.

 

I.A1.016

Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst

1.

Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

2.

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

1C116

1C216

I.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a.

Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht in Nummer 1c117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

b.

Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;

c.

Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.

Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

2.

mit Kupfer infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder

3.

mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

1C117

1C226

I.A1.018

Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a

Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %. und

b

Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

1C003

I.A1.019

Nicht benutzt

 

I.A1.020

Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist.

0C004

1C107a

WERKSTOFFBEARBEITUNG

I.A2.   Güter

Nr.

Bezeichnung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a.

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘,

b.

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter ‚Software‘, mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen,

Technische Anmerkung:

‚Echtzeit-Bandbreite‘ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

c.

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme

d.

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein ‚Prüftisch‘ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

I.A2.002

Werkzeugmaschinen, die nicht in Unternummer 2B001.c. oder 2B201.b. erfasst sind, für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit ‚allen verfügbaren Kompensationen‘ von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

2B001.c.

2B201.b.

I.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste.

 

I.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min;

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b.

Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

‚Indicator heads‘ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

I.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder

b.

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

Technische Anmerkung:

Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225

I A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

I.A2.006

Nicht benutzt

 

I.A2.007

‚Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a.

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe‘ und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als 2 kPa.

Technische Anmerkung:

‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

I.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

b.

Fluorpolymeren;

c.

Glas oder Email;

d.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

e.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel

f.

Tantal oder Tantallegierungen;

g.

Titan oder Titanlegierungen;

h.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen, oder

i.

rostfreier Stahl

Technische Anmerkung:

‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e.

I.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b.

Fluorpolymeren;

c.

Glas oder Email;

d.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

e.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

f.

Tantal oder Tantallegierungen;

g.

Titan oder Titanlegierungen;

h.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

i.

Siliziumkarbid;

j.

Titankarbid; oder

k.

rostfreier Stahl.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d.

I.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen¬gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

a.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b.

Keramik;

c.

Ferrosiliziumguss;

d.

Fluorpolymeren;

e.

Glas oder Email;

f.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

g.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

h.

Tantal oder Tantallegierungen;

i.

Titan oder Titanlegierungen;

j.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

k.

Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;

l.

rostfreier Stahl; oder

m.

Aluminiumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i.

I.A2.011

Zentrifugalseparatoren, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

a.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b.

Fluorpolymeren;

c.

Glas oder Email;

d.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

e.

Tantal oder Tantallegierungen;

f.

Titan oder Titanlegierungen; oder

g.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

2B352.c.

I.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

2B352.d.

I.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B009

2B109

2B209

ALLGEMEINE ELEKTRONIK

I.A3.   Güter

Nr.

Bezeichnung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b.

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h.

0B001.j.5.

3A227

I.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a.

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b.

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c.

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d.

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen‘, damit ausgekleidet oder plattiert;

e.

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80°C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert;

f.

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

0B002.g

3A233

I.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13 oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a.

Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b.

Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz; und

c.

Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

1.

Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

2.

Die hier angegebenen Funktionen können von bestimmten Ausrüstungsgegenständen erbracht werden, die als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives vertrieben werden.

0B001.b.13.

3A225

I.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

 

SENSOREN UND LASER

I.A6.   Güter

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

 

I.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004.b.

I.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ‚verformbare Spiegel‘ einschließlich bimorphen Spiegeln.

6A004.a.

6A005.e.

6A005.f.

I.A6.004

Argonionen-‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.

0B001.g.5.

6A005.a.6.

6A205.a.

I.A6.005

Halbleiter-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5 oder 0B001.h.6. oder 6A005.b erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

einzelne Halbleiter-‚Laser‘ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;

b.

Halbleiter-‚Laser‘-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

1.

Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht ‚Laser‘-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm.

0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.b.

I.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘ und abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-‚Lasern‘, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-‚Laser‘-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkung:

Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.

0B001.h.6.

6A005.b.

I.A6.007

Abstimmbare Festkörper-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6. oder 6A005.b erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

Titan-Saphir-Laser,

b.

Alexandrit-Laser.

0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.c.1.

I.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.

6A005.c.2.b.

I.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a.

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

b.

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

c.

Pockels-Zellen.

6A203.b.4.

I.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium))ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c.

I.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)‚Laser‘-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

b.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W,

c.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

d.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

0B001.g.5.

6A005

6A205.c.

I.A6.012

Gepulste CO2-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6, 6A005.d oder 6A205.d erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 11 μm,

b.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz,

c.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und

d.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

0B001.h.6.

6A005.d.

6A205.d.

LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION

I.A7.   Güter

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in ‚zivilen Luftfahrzeugen‘ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

1.

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von ‚Luftfahrzeugen‘, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder ‚Raumfahrzeugen‘, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h ‚Circular Error Probable‘ (CEP) nach normaler Ausrichtung oder

b.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g.

2.

Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder ‚Datenbankgestützten Navigationssystem‘ (‚DBRN‘) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des ‚DBRN‘ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m ‚Circular Error Probable‘ (CEP).

3.

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder

b.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

b.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

Anmerkung: Die in den Unternummern a.1 und a.2 genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a.

Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und

b.

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend;

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150°/s) oder

3.

nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 oder 2 beschriebenen Bedingungen.

1.

Unternummer a.2 bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.

‚Circular Error Probable‘ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

7A001

7A003

7A101

7A103

LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

I.A9.   Güter

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.A9.001

Sprengbolzen.

 

B.   SOFTWARE

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.B.001

Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

 

C.   TECHNOLOGIEN

Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind.

 


(1)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Natürliche Personen

(1)

Han Yu-ro. Funktion: Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(2)

Hwang Sok-hwa. Funktion: Direktor des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie). Sonstige Auskünfte: als Leiter des Scientific Guidance Bureau (Büro für Wissenschaftliche Beratung) im GBAE an Nordkoreas Nuklearprogramm beteiligt; war Mitglied des Science Committee (Wissenschaftsausschuss) des Joint Institute for Nuclear Research (Gemeinsames Kernforschungszentrum). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(3)

Ri Hong-sop. Geburtsjahr: 1940. Funktion: Ehemaliger Direktor des Yongbyon Nuclear Research Centre (Kernforschungszentrum Yongbyon). Sonstige Auskünfte: beaufsichtigte drei wichtige Anlagen für die Produktion von waffenfähigem Plutonium (Brennstoffherstellungsanlage, Kernreaktor und Wiederaufbereitungsanlage). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(4)

Ri Je-son (auch Ri Che-son). Geburtsjahr: 1938. Funktion: Direktor des GBAE, das federführend für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich ist. Sonstige Auskünfte: unterstützt verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(5)

Yun Ho-jin (auch Yun Ho-chin). Geburtsdatum: 13.10.1944. Funktion: Direktor der Namchongang Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

B.

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)

Korea Mining Development Trading Corporation (auch bekannt unter dem Namen a) CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; b) EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; c) DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; d) ‚KOMID‘). Adresse: Central District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

(2)

Korea Ryonbong General Corporation (auch bekannt unter dem Namen a) KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; b) LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION). Adresse: Pot’onggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

(3)

Tanchon Commercial Bank (auch bekannt unter dem Namen a) CHANGGWANG CREDIT BANK; b) KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK). Adresse: Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

(4)

General Bureau of Atomic Energy (Generalbüro für Atomenergie – GBAE); (auch General Department of Atomic Energy – Allgemeine Abteilung für Atomenergie, GDAE). Adresse: Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören. Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(5)

Hongkong Electronics (auch Hongkong Electronics Kish Co.). Adresse: Sanaee St., Kish Island, Iran. Sonstige Auskünfte: a) steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; b) seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer von Iran nach Nordkorea ermöglicht. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(6)

Korea Hyoksin Trading Corporation (auch Korea Hyoksin Export and Import Corporation). Adresse: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ein Unternehmen, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(7)

Korean Tangun Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der Demokratischen Volksrepublik Korea unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die Nordkorea für seine Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

(8)

Namchongang Trading Corporation (auch a) NCG, b) Namchongang Trading, c) Nam Chon Gang Corporation, d) Nomchongang Trading Co., e) Nam Chong Gan Trading Corporation). Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Nordkorea, die dem GBAE untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage Nordkoreas entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Staatsangehörigen beteiligt. Ferner war das Unternehmen am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich besonders für ein Uran-Anreicherungsprogramm aus den späten 1990er Jahren eignete. Der Repräsentant des Unternehmens ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter Nordkoreas bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten Nordkoreas in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.“


ANHANG III

„ANHANG V

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

A.   Personen

#

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek)

Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission. Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrum Yongbyon

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

4.

HYON Chol-hae

Geburtsdatum: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il).

5.

JON Pyong-ho

Geburtsdatum: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

6.

KIM Tong-un

Geburtsdatum: 1936

Reisepass Nr.: 554410660

Leiter des ‚Office 39‘ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist

7.

KIM-Yong-chun (alias Young-chun)

Geburtsdatum: 4.3.1935

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission, Minister der Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong Il für nuklearstrategische Angelegenheiten

8.

O Kuk-Ryol

Geburtsdatum: 1931 (Provinz Jilin, China)

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper

9.

PAEK Se-bong

Geburtsdatum: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

10.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsdatum: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il)

11.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum: 20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist

12.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen

13.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.


B.   Organisationen und Einrichtungen

#

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Kernforschungszentrum Yongbyon

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung waffenfähigen Plutoniums mitgewirkt hat. Yongbyon ist dem Generalbüro für Atomenergie (gelistet von Vereinten Nationen am 16.7.2009) unterstellt.

2.

Korea Pugang mining and machinery corporation ltd

 

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009), verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

3.

Korean Ryengwang trading corporation

 

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009).

4.

Sobaeku United Corp (alias Sobaeksu United Corp)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u.a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwenden werden können.“


ANHANG IV

„ANHANG VI

LISTE DER IN ARTIKEL 11A GENANNTEN KREDIT- UND FINANZINSTITUTE, ZWEIGSTELLEN UND TOCHTERUNTERNEHMEN