23.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2009 DES RATES
vom 22. Dezember 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 (1) und den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 (2) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (3) (nachstehend „Nordkorea“ genannt) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wurde. |
(2) |
Im Einklang mit der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea eingeführt, insbesondere das Verbot, bestimmte Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben. Der Beschluss 2009/1002/GASP legt fest, dass dieses Verbot auch für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Technologien gilt. |
(3) |
In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe im Hinblick auf Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Diese Angaben sind gemäß den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (6) bereitzustellen. |
(4) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/573/GASP verbietet auch Bunkerdienste und sonstige Dienste für Schiffe Nordkoreas, um die Beförderung von Gegenständen zu verhindern, deren Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (7) untersagt ist. |
(5) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP werden ferner die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf neue Personengruppen ausgedehnt und Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Finanzinstitute verhängt, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten. |
(6) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften der Union für ihre Umsetzung, soweit die Union betroffen ist. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) zu beachten. |
(9) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist untersagt,
(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (10) sind. In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. (3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. |
3. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist untersagt,
|
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Um die Weitergabe von in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, sowie von in Anhang III aufgeführten Luxuswaren zu verhindern, müssen Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorlegen. Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates des vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12). Darüber hinaus müssen die Frachtflugzeuge oder Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter erklären, ob die Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben. Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen. (2) Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für nordkoreanische Schiffe ist verboten, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen nach Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist aus humanitären Gründen notwendig. |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. (2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP nach Feststellung des Rates
Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. (3) Die Anhänge IV und V enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können. Diese Angaben können Folgendes umfassen:
Zudem werden in den Anhängen IV und V die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt: In den Anhängen IV und V können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch über die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen. (4) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (5) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,
(3) Der betreffende Mitgliedstaate unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.“ |
7. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
8. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Artikel 6 Absatz 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen. (2) Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.“ |
9. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. (2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“ |
10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a (1) Die in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder zu seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit
|
11. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 (1) Die Kommission wird ermächtigt,
(2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13). |
12. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Diese Verordnung gilt
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13. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung; |
14. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung; |
15. |
Der Wortlaut von Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang V eingefügt; |
16. |
Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. CARLGREN
(1) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.
(2) ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 47.
(3) ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(7) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(10) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“
(11) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
(12) ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“
(13) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“
ANHANG I
ANHANG I
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN
Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.
ANHANG Ia
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN
Sonstige Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in ‚doppelten Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
ALLGEMEINE HINWEISE
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten. |
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(im Zusammenhang mit Teil C zu lesen)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘,‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern ‚unverzichtbar‘ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils B verboten. |
2. |
‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von verbotenen Gütern ‚unverzichtbar‘ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist ‚Technologie‘, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind. |
4. |
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von ‚Technologie‘ gelten weder für ‚allgemein zugängliche‘ Informationen, ‚wissenschaftliche Grundlagenforschung‘ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
A. GÜTER
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
I.A0. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
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I.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
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||||||
I.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
|
||||||
I.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm |
|
||||||
I.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
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0A001 |
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I.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst ANMERKUNG: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004. |
0A001.j. 1A004.c. |
||||||
I.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6 oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst |
0B001.c.6.2A226 2B350 |
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I.A0.008 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. |
0B001.g.5. 6A005.e. |
||||||
I.A0.009 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz). |
0B001.g. 6A005.e.2. |
||||||
I.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst |
2B350 |
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I.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
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0B002.f.2. 2B231 |
||||||
I.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) |
0B006 |
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I.A0.013 |
‚Natürliches Uran‘, ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst |
0C001 |
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I.A0.014 |
Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
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BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
I.A1. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.A1.001 |
Lösungsmittel Bis (2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-% |
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I.A1.002 |
Fluor gas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 % |
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I.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
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1A001 |
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I.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c erfasst |
1A004.c. |
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I.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst |
1B225 |
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I.A1.006 |
Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion |
1A225 1B231 |
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I.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Der Begriff ‚erreichbare Zugfestigkeit‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.4. 1C202.a. |
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I.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst Technische Anmerkung: Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
1C003.a. |
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I.A1.009 |
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:
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1C010.a. 1C010.b. 1C210.a. 1C210.b. |
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I.A1.010 |
harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:
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1C010 1C210 |
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I.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‚Flugkörper‘, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst |
1C107 |
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I.A1.012 |
Nicht benutzt |
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I.A1.013 |
Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:
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1C226 |
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I.A1.014 |
Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. Technische Anmerkung: Elementpulver bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements. |
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I.A1.015 |
Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. |
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I.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst
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1C116 1C216 |
||||||||||||||||||||||
I.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
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1C117 1C226 |
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I.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
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1C003 |
||||||||||||||||||||||
I.A1.019 |
Nicht benutzt |
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I.A1.020 |
Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. |
0C004 1C107a |
WERKSTOFFBEARBEITUNG
I.A2. Güter
Nr. |
Bezeichnung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein ‚Prüftisch‘ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
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I.A2.002 |
Werkzeugmaschinen, die nicht in Unternummer 2B001.c. oder 2B201.b. erfasst sind, für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit ‚allen verfügbaren Kompensationen‘ von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. |
2B001.c. 2B201.b. |
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I.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste. |
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I.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: ‚Indicator heads‘ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
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I.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
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I A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. |
2B226 2B227 |
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I.A2.006 |
Nicht benutzt |
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I.A2.007 |
‚Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
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I.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e. |
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I.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d. |
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I.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen¬gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i. |
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I.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Technische Anmerkung: Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein. |
2B352.c. |
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I.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. |
2B352.d. |
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I.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B009 2B109 2B209 |
ALLGEMEINE ELEKTRONIK
I.A3. Güter
Nr. |
Bezeichnung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
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0B001.j.5. 3A227 |
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I.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
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0B002.g 3A233 |
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I.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13 oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
|
0B001.b.13. 3A225 |
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I.A3.004 |
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
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SENSOREN UND LASER
I.A6. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||
I.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
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I.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b. |
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I.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ‚verformbare Spiegel‘ einschließlich bimorphen Spiegeln. |
6A004.a. 6A005.e. 6A005.f. |
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I.A6.004 |
Argonionen-‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W. |
0B001.g.5. 6A005.a.6. 6A205.a. |
||||||||
I.A6.005 |
Halbleiter-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5 oder 0B001.h.6. oder 6A005.b erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.b. |
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I.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘ und abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-‚Lasern‘, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-‚Laser‘-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. Anmerkung: Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet. |
0B001.h.6. 6A005.b. |
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I.A6.007 |
Abstimmbare Festkörper-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6. oder 6A005.b erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
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0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.c.1. |
||||||||
I.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J. |
6A005.c.2.b. |
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I.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
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6A203.b.4. |
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I.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium))ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c. |
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I.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)‚Laser‘-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. |
0B001.g.5. 6A005 6A205.c. |
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I.A6.012 |
Gepulste CO2-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6, 6A005.d oder 6A205.d erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
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0B001.h.6. 6A005.d. 6A205.d. |
LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
I.A7. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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I.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Die in den Unternummern a.1 und a.2 genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
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7A001 7A003 7A101 7A103 |
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
I.A9. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A9.001 |
Sprengbolzen. |
|
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.B.001 |
Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
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C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.C.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. |
|
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
ANHANG II
„ANHANG IV
Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen
A. |
Natürliche Personen
|
B. |
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
ANHANG III
„ANHANG V
LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2
A. Personen
# |
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
1. |
CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek) |
Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong) Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617 |
Mitglied der nationalen Verteidigungskommission. Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas |
2. |
CHON Chi Bu |
|
Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrum Yongbyon |
3. |
CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang) |
Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933 |
Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission |
4. |
HYON Chol-hae |
Geburtsdatum: 1934 (Mandschurei, China) |
Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il). |
5. |
JON Pyong-ho |
Geburtsdatum: 1926 |
Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission |
6. |
KIM Tong-un |
Geburtsdatum: 1936 Reisepass Nr.: 554410660 |
Leiter des ‚Office 39‘ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist |
7. |
KIM-Yong-chun (alias Young-chun) |
Geburtsdatum: 4.3.1935 |
Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission, Minister der Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong Il für nuklearstrategische Angelegenheiten |
8. |
O Kuk-Ryol |
Geburtsdatum: 1931 (Provinz Jilin, China) |
Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper |
9. |
PAEK Se-bong |
Geburtsdatum: 1946 |
Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission |
10. |
PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong) |
Geburtsdatum: 1933 Reisepass Nr.: 554410661 |
Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il) |
11. |
PYON Yong Rip (alias Yong-Nip) |
Geburtsdatum: 20.9.1929 Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005) |
Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist |
12. |
RYOM Yong |
|
Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen |
13. |
SO Sang-kuk |
Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938 |
Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung. |
B. Organisationen und Einrichtungen
# |
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
1. |
Kernforschungszentrum Yongbyon |
|
Forschungszentrum, das an der Herstellung waffenfähigen Plutoniums mitgewirkt hat. Yongbyon ist dem Generalbüro für Atomenergie (gelistet von Vereinten Nationen am 16.7.2009) unterstellt. |
2. |
Korea Pugang mining and machinery corporation ltd |
|
Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009), verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann. |
3. |
Korean Ryengwang trading corporation |
|
Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009). |
4. |
Sobaeku United Corp (alias Sobaeksu United Corp) |
|
Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u.a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwenden werden können.“ |
ANHANG IV
„ANHANG VI
LISTE DER IN ARTIKEL 11A GENANNTEN KREDIT- UND FINANZINSTITUTE, ZWEIGSTELLEN UND TOCHTERUNTERNEHMEN“