23.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1274/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang III Artikel 6 des Beschlusses 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG bei Waren des KN-Codes 1006 bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig, die das im AKP-EG-Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis mit Ursprung in Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in Höhe von 125 000 Tonnen umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtmenge werden zunächst jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35 000 Tonnen Reisäquivalent für die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend: „ÜLG“) und danach im Rahmen dieser Menge Einfuhrlizenzen für 10 000 Tonnen Reisäquivalent aus den in Anhang IB des genannten Beschlusses aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt. Alle anderen Einfuhrlizenzen werden für Einfuhren mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und Aruba erteilt. Diese für die ÜLG vorbehaltene Menge von 35 000 Tonnen kann aufgestockt werden, wenn die AKP-Staaten die Möglichkeit der direkten Ausfuhr im Rahmen des im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Zollkontingents nicht nutzen.

(2)

Seit dem 1. Januar 2008 sind die Handelsbestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nicht mehr gültig und ist das in diesem Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis durch die Präferenzregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (3), ersetzt worden. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung können Präferenzregelungen für Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der AKP-Staaten gehören und für die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen gelten, nur bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommen werden. Somit ist es ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich, eine Aufstockung des ÜLG-Kontingents im Zusammenhang mit einer Nutzung eines AKP-Kontingents vorzusehen und müssen daher die ÜLG-Kontingente alljährlich für eine auf 35 000 Tonnen begrenzte Menge eröffnet werden.

(3)

Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen oder der Ausnahmebestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhrregelungen sind die Bestimmungen der horizontalen bzw. sektorbezogenen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (4), die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) und die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(4)

Für eine ausgewogene Verwaltung des Marktes muss die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die oben genannten Einfuhrkontingente auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden; außerdem sind die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und eine Höchstmenge je Antrag festzusetzen.

(5)

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Bearbeitungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt mit den Umrechnungssätzen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (7). Außerdem ist vorzusehen, dass auch die Bruchreismengen umgerechnet werden.

(6)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrkontingente zu gewährleisten, ist dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit beizufügen, deren Höhe dem betreffenden Risiko entspricht.

(7)

Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der Kontingente im Falle der Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten ist festzulegen, dass die Rechte aus den Lizenzen nur an Übernehmer übertragen werden dürfen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen.

(8)

Nach Anhang III Artikel 6 des Beschlusses 2001/822/EG sind Lizenzen, die nicht zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den in Anhang IB aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG verwendet wurden, für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist festzulegen, dass die im Teilzeitraum September nicht für die am wenigsten entwickelten ÜLG genutzten Mengen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und Aruba zugeteilt werden können.

(9)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, ist von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abzuweichen und sind die in demselben Artikel vorgesehenen Mitteilungsverfahren anzupassen.

(10)

Da die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der AKP-Staaten gehören und für die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen gelten, am 1. Januar 2010 beseitigt werden, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur Cariforum-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 (8) läuft am Ende des Kontingentszeitraums 2009 aus. Deshalb ist sie aufzuheben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vorliegende Verordnung regelt die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr folgender Mengen Reis des KN-Codes 1006, nachstehend „Zollkontingente“ genannt:

a)

25 000 Tonnen mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen oder Aruba;

b)

10 000 Tonnen mit Ursprung in den in Anhang IB des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten am wenigsten entwickelten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).

Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008.

(3)   Die Zollkontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verwaltet.

(4)   Der Zollsatz für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente ist gleich Null. Dieser Zollsatz ist in Feld 24 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 einzutragen.

(5)   Die Einfuhrzollkontingentszeiträume werden in Übereinstimmung mit Anhang I in drei Teilzeiträume unterteilt.

Die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten und für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen werden von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Liegen für den Teilzeitraum September die Mengen, für die Anträge für das Zollkontingent gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gestellt wurde, unter der gesamten verfügbaren Menge, so kann die Restmenge für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen oder Aruba genutzt werden.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Verordnung angegebenen Mengen in Reisäquivalent (geschälter Reis) ausgedrückt.

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Bearbeitungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 genannten Umrechnungssätzen.

Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung der Mengen Bruchreis in Mengen geschälten Reis zum Produktgewicht.

Artikel 2

(1)   Die Lizenzanträge sind in den ersten sieben Tagen eines jeden in Anhang I aufgeführten Teilzeitraums zu stellen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf die für jeden Teilzeitraum und jede laufende Nummer des Kontingents beantragte Menge 5 000 Tonnen nicht überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats, in dem die Anträge eingereicht werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.

Artikel 3

(1)   In den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

(2)   In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang II genannten Angaben einzutragen.

Artikel 4

Der Betrag der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Sicherheit wird auf 46 EUR je Tonne festgesetzt.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 25. und dem letzten Tag des Monats erteilt, für den sie beantragt wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 und unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 dürfen die Rechte aus den Lizenzen nur an Übernehmer übertragen werden, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Gesamtmenge, für die Einfuhrlizenzen gelten, die sie im Vormonat erteilt haben;

b)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats, einschließlich der Meldungen „entfällt“,

i)

die Gesamtmengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind, und

ii)

die Gesamtmengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mengen werden in Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach achtstelligen KN-Codes, Ursprungsländern und Kontingentsjahren aufgeschlüsselt.

Artikel 7

Für die Verwaltung der Zollkontingente werden die Mengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, die gemäß den Artikeln 2 und 6 mitgeteilten Mengen und die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, in Kilogramm und in ganzen Zahlen ausgedrückt.

Artikel 8

Die Lizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres.

Artikel 9

Die Freigabe für den freien Verkehr erfordert die Vorlage eines Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Lieferantenerklärung gemäß Anhang III Artikel 26 Absatz 1 des Beschusses 2001/822/EG.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56.

(8)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155.


ANHANG I

Kontingente für eine Gesamtmenge von 35 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für Erzeugnisse des KN-Codes 1006 gemäß Artikel 1

Ursprung

Menge in Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis)

Laufende Nummer

Teilzeiträume

Menge in Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis)

Januar

Mai

September

Niederländische Antillen und Aruba

25 000

09.4189

8 333

8 334

8 333

Am wenigsten entwickelte ÜLG

10 000

09.4190

3 333

3 334

3 333


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2:

:

Bulgarisch

:

Освободено от мито до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (Регламент (ЕC) № 1274/2009)

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (UE) no 1274/2009]

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (EU) č. 1274/2009)

:

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EU) nr. 1274/2009)

:

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EU) Nr. 1274/2009)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (Määrus (EL) nr 1274/2009)

:

Griechisch

:

Ατελώς μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕE) αριθ. 1274/2009]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EU) No 1274/2009)

:

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [Règlement (UE) no 1274/2009]

:

Italienisch

:

Esenzione del dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (UE) n. 1274/2009]

:

Lettisch

:

Atbrīvojums no muitas nodokļa līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Regula (ES) Nr. 1274/2009)

:

Litauisch

:

Muitas netaikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licenzijos 17 ir 18 skirsniuose (Reglamentas (ES) Nr. 1274/2009)

:

Ungarisch

:

Vámmentesség az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig (1274/2009/EU rendelet)

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni mid-dwana sal-kwantità murija fit-Taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament (UE) Nru 1274/2009)

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van deze vergunning vermelde hoeveelheid (Verordening (EU) nr. 1274/2009)

:

Polnisch

:

Zwolnienie z opłat celnych dla ilości nieprzekraczającej ilości podanej w sekcji 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (UE) nr 1274/2009)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (UE) n.o 1274/2009]

:

Rumänisch

:

Scutit de drepturi vamale până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență [Regulamentul (UE) nr. 1274/2009]

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla do množstva uvedeného v kolónkach 17 a 18 tohto dovozného povolenia [nariadenie (EÚ) č. 1274/2009]

:

Slowenisch

:

Oprostitev carin do količine, navedene v oddelkih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (EU) št. 1274/2009)

:

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EU) N:o 1274/2009)

:

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (förordning (EU) nr 1274/2009)