16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (5) der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (6), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (8)  (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10), der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (11).

(8)

Damit die jährlichen Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010“beschriebenen Leitlinien für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) angewandt.

(9)

Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d.h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften legal gefangen und angelandet werden können.

(10)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(11)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen die Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es notwendig, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 definierten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

e)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die zulässigen Fangmengen, die Aufteilung dieser Mengen auf die Mitgliedstaaten und begleitende Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/2008.

(2)   Für zurückzubehaltende und auf 2011 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von derselben Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten und angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

(3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Verbot der Fangaufwertung (highgrading)

Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2187/2005, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Diese Beschränkungen gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

Artikel 9

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(5)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(7)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(9)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(10)  ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184.

(11)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


ANHANG I

FANGBESCHRÄNKUNGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DIE JAHRESÜBERGREIFENDE VERWALTUNG DER FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Platichthys

FLX

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

84 721

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Schweden

18 615

EG

103 336

TAC

103 336


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 181

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

12 519

Finnland

2

Polen

2 953

Schweden

4 037

EG

22 692

TAC

22 692


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 780

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

737

Estland

14 198

Finnland

27 714

Lettland

3 504

Litauen

3 689

Polen

31 486

Schweden

42 268

EG

126 376

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

16 809

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Lettland

19 591

EG

36 400

TAC

36 400


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

11 777

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

4 685

Estland

1 148

Finnland

901

Lettland

4 379

Litauen

2 885

Polen

13 561

Schweden

11 932

EG

51 267

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

7 726

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

3 777

Estland

171

Finnland

152

Lettland

639

Litauen

415

Polen

2 067

Schweden

2 753

EG

17 700

TAC

17 700


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 179

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

242

Polen

456

Schweden

164

EG

3 041

TAC

3 041


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

60 975 (1)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

6 784 (1)

Estland

6 197 (1)

Finnland

76 031 (1)

Lettland

38 783 (1)

Litauen

5 594 (1)

Polen

18 497 (1)

Schweden

82 420 (1)

EG

294 246 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer des Untergebiets 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Finnland

13 838 (2)

EG

15 419 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus Sprat

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

37 480

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

23 745

Estland

43 522

Finnland

19 620

Lettland

52 565

Litauen

19 015

Polen

111 552

Schweden

72 456

EG

379 955

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

Aufwandsbeschränkungen

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a)

181 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22—24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25—28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.


ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMAßNAHMEN

A.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Untergebiete 26, 27,28 und 29 südlich von 59°30′N

Untergebiet 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N

1. Juni bis 31. Juli

2.

Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.

B.   Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

1.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Ziffer ii der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 5,5 m.

3.

Abweichend von Nummer 2 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht wurde.

C.   Technische Beschreibung des T90-Schleppnetzes

Abweichend von Buchstabe b der Anlage 2 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.