12.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 22. Dezember 2009 )

1.

Seite 51, Erwägungsgrund 4:

anstatt:

„… das GATT-Übereinkommen errichteten …“

muss es heißen:

„… das GATT errichteten …“

2.

Seiten 51-52, die Erwägungsgründe 7, 8 und 9 werden gestrichen, und auf den Seiten 52-53 werden die Erwägungsgründe 10 bis 34 zu Erwägungsgründen 7 bis 31.

3.

Seite 53, neuer Erwägungsgrund 19:

anstatt:

„… Befassung des WTO-Antidumpingausschusses, …“

muss es heißen:

„… Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses, …“

4.

Seite 53, neuer Erwägungsgrund 20:

anstatt:

„Deshalb ist es notwendig, die bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen …“

muss es heißen:

„Deshalb ist es notwendig, die unter der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen …“

5.

Seite 55, erste Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b:

anstatt:

„(1)

Dazu gehören Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“

muss es heißen:

„(1)

Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Kirgisistan, Moldawien, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“

6.

Seite 55, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b:

anstatt:

„… Einfuhren aus Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft …“,

muss es heißen:

„… Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft …“

7.

Seite 65, Titel des Artikels 12:

anstatt:

„Wiederaufnahme der Untersuchung“

muss es heißen:

„Aufnahme“.

8.

Seite 65, Artikel 12 Absatz 2: Unterabsätze 1 und 2 werden in einem Absatz zusammengefasst.

9.

Seite 73, Anhang II, Entsprechungstabelle:

Die Entsprechungstabelle muss wie folgt lauten:

„(…)

(…)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 5 bis 17

Artikel 5 bis 17

Artikel 18 Absätze 1 bis 4

Artikel 18 Absätze 1 bis 4

Artikel 18 Absatz 5 Satz 1

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 5 Satz 2

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 19 bis 22

Artikel 19 bis 22

Artikel 23

(…)

(…)

(…)“