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1.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1163/2009 DER KOMMISSION
vom 30. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (nachstehend „MARPOL-Übereinkommen“ genannt). |
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(2) |
Am 15. Oktober 2004 verabschiedete der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation eine vollständig überarbeitete, inhaltlich jedoch unveränderte Fassung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese geänderte Anlage trat am 1. Januar 2007 in Kraft. |
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(3) |
Am 24. März 2006 änderte der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation darüber hinaus die Begriffsbestimmung für Schweröle in Regel 21.2 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese Änderung trat am 1. August 2007 in Kraft. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe— |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(*1) Dies entspricht einem API-Grad von weniger als 25,7." (*2) Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt.“ " |
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2. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch die Angabe „der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78“; |
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3. |
In Artikel 7 werden die Verweise auf „Absatz 5 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch „der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78“; |
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4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident