28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1153/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft und zur Abweichung von derselben Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2009/[855]/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2, des Anhangs zum Protokoll Nr. 1 und des Anhangs zum Protokoll Nr. 2 und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollkontingent IL 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (4), das die laufende Nummer 09.4092 trägt und unter die KN-Codes 0207 25 , 0207 27 10 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 und 0207 27 70 (Fleisch von Truthühnern) fällt, sieht eine Ermäßigung des Zolls um 100 % für eine jährliche Menge von 1 568 Tonnen vor.

(2)

Das Zollkontingent IL 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007, das die laufende Nummer 09.4091 trägt und unter die KN-Codes 0207 32 , 0207 33 , 0207 35 und 0207 36 (Fleisch von Enten) fällt, sieht eine Ermäßigung des Zolls um 100 % für eine jährliche Menge von 560 Tonnen vor.

(3)

Gemäß dem mit dem Beschluss 2009/[855]/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (nachstehend „Abkommen“ genannt) müssen die derzeit in den Kontingenten IL 1 und IL 2 vorgesehenen Mengen und KN-Codes angepasst werden. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Kontingentsjahr 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 7.

(3)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(4)   ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

„ANHANG I

Nummer der Gruppe

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ermäßigung des MFN-Zolls

(in %)

Jährliche Mengen

(in Tonnen)

IL 1

09.4092

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

100

4 000

0207 27 30

0207 27 40

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

Teile von Truthühnern, mit Knochen, gefroren

IL 2

09.4091

ex 0207 33

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

100

560

ex 0207 35

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt

ex 0207 36

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren


(1)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN-Codes. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“