25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, die die Gemeinschaftsorgane verfolgen, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2602/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über die Beibehaltung des Verwaltungsausschussverfahrens (2) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(3)

Die Entscheidung 85/360/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (3) betraf nur den Zeitraum von 1986 bis 1996 und ist daher nicht mehr wirksam.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über Abweichungen bei agrarstatistischen Erhebungen in Deutschland aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (4) sollte lediglich im Übergangszeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung zur Anwendung gelangen und ist daher nicht mehr wirksam.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2611/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste (5) sah die Möglichkeit vor, eine dreijährige Beihilfe zu gewähren, die bis zum 30. Juni 1996 mitgeteilt werden musste, und ist daher nicht mehr wirksam.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008 (6) betraf nur das Jahr 2008 und ist daher nicht mehr wirksam.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen und diese überholte Entscheidung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2602/69, (EWG) Nr. 3570/90, (EG) Nr. 2611/95 und (EG) Nr. 1107/2007 und die Entscheidung 85/360/EWG werden aufgehoben.

(2)   Ungeachtet der Aufhebung der Verordnungen und der Entscheidung nach Absatz 1 bleiben die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Entscheidung angenommen wurden, weiter in Kraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 23.

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.1985, S. 53.

(4)  ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 8.

(5)  ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 3.

(6)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 1.