24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 (2) wurden die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ersetzt.

(2)

Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gewährt. Mehrere dieser Zollzugeständnisse gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) verwaltet werden.

(3)

Im Interesse der Übersichtlichkeit sollten die Bestimmungen zur Durchführung dieser Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, der die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 der Kommission (4) ersetzt. Gemäß dem Abkommen sollten die Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden.

(4)

Da der Beschluss Nr. 2/2008 des Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz werden jährlich und zu den im Anhang angegebenen Zollsätzen eröffnet.

Artikel 2

Die Kommission verwaltet die in Artikel 1 genannten Zollkontingente gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 27.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 11.

(4)  ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 22.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. Das Präferenzsystem in diesem Anhang bezieht sich auf die bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht)

Kontingentszollsatz

09.0919

ex 0210 19 50

10

Schinken von Hausschweinen, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

1.1 bis 31.12.

1 900

frei

ex 0210 19 81

10

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, vom Kotelett, geräuchert

ex 1601 00 10

10

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex 1601 00 91

10

ex 1601 00 99

10

ex 0210 19 81

20

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex 1602 49 19

10

09.0921

0701 10 00

 

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

4 000

frei

09.0922

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0923

0703 10 19

0703 90

 

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 000

frei

09.0924

0704 10 00

0704 90

 

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 500

frei

09.0925

0705

 

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

09.0926

0706 10 00

 

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 000

frei

09.0927

0706 90 10

0706 90 90

 

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

09.0928

0707 00 05

 

Gurken, frisch oder gekühlt

1.1 to 31.12.

1 000

frei (1)

09.0929

0708 20 00

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0930

0709 30 00

 

Auberginen, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

500

frei

09.0931

0709 40 00

 

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

500

frei

09.0932

0709 70 00

 

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0933

0709 90 10

 

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0950

0709 90 20

 

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

300

frei

09.0934

0709 90 50

 

Fenchel, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0935

0709 90 70

 

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0936

0709 90 90

 

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0945

0710 10 00

 

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

09.0937

ex 0808 10 80

90

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

1.1 bis 31.12.

3 000

frei (1)

09.0938

0808 20

 

Birnen und Quitten, frisch

1.1 bis 31.12.

3 000

frei (1)

09.0939

0809 10 00

 

Aprikosen/Marillen, frisch

1.1 bis 31.12.

500

frei (1)

09.0940

0809 20 95

 

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

1.1 bis 31.12.

1 500

frei (1)

09.0941

0809 40

 

Pflaumen und Schlehen, frisch

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0948

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

200

frei

09.0942

0810 20 10

 

Himbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

100

frei

09.0943

0810 20 90

 

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

100

frei

09.0946

ex 0811 90 19

12

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1.1 bis 31.12.

500

frei

ex 0811 90 39

12

0811 90 80

 

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008 60

 

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

09.0944

1106 30 10

 

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

1.1 bis 31.12.

5

frei


(1)  Innerhalb dieser Zollkontingente ist die Ermäßigung des Zolls auf den Ad-valorem-Anteil beschränkt. Einfuhrpreise und im Rahmen der Einfuhrpreisregelung festgesetzte spezifische Zollsätze gelten weiterhin.