12.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2009 DER KOMMISSION
vom 11. November 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Limone Interdonato Messina (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Limone Interdonato Messina“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 70.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag
Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide
ITALIEN
Limone Interdonato Messina (g.g.A.)