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5.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1045/2009 DER KOMMISSION
vom 4. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen einer festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) wurde diese Höchstmenge auf 650 000 Tonnen festgesetzt. |
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(3) |
Die Menge Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, lag über dieser Höchstmenge. Daher wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2009 der Kommission (4) die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 19. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ausgesetzt. |
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(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1044/2009 der Kommission (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 wurde die Höchstmenge für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker im Wirtschaftsjahr 2009/10 um 700 000 t aufgestockt. |
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(5) |
Aufgrund dieser Aufstockung der Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollten erneut Anträge eingereicht werden können. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 958/2009 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 958/2009 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.
(4) ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 5.
(5) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.