5.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2009 DER KOMMISSION

vom 4. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission (3) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 650 000 Tonnen festgesetzt. Laut den jüngsten Prognosen zu Beginn der Zuckerrübenernte 2009/2010 steht jedoch fest, dass in der Gemeinschaft infolge der außergewöhnlich günstigen Witterungsbedingungen eine sehr große Menge Nichtquotenzucker erzeugt werden wird. Die Menge Nichtquotenzucker im Wirtschaftsjahr 2009/2010 wird zunächst mit 3-4 Mio. Tonnen veranschlagt, was zur Folge hat, dass ernsthafte Lagerprobleme entstehen dürften und große Zuckermengen als Quotenzucker auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 übertragen werden müssten. Es ist daher notwendig, die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker im Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 1 350 000 Tonnen anzuheben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.