31.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/2009 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2009
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht. |
(2) |
Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2008 auf acht Jahre. |
(3) |
Daher sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 festzusetzen. |
(4) |
Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2009/10 zu berücksichtigen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1196/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2008/09 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2008/09 geltenden Koeffizienten bezog. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1196/2008 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.
(3) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 20.
ANHANG
Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten
Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
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für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste |
für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide |
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1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 |
0,196 |
0,197 |