27.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2009 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2009

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134, Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) muss der Einführer in der Einfuhranmeldung bestimmte Angaben zur Zusammensetzung des Käses machen, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung eingeführt wird. Folglich müssen die zuständigen Behörden die tatsächliche Zusammensetzung bestimmter Käse melden, falls bestimmte Gehalte die in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Werte überschreiten. Die in diesen Meldungen enthaltenen Angaben sind zwar nützlich, aber nicht unentbehrlich für die Marktverwaltung. Zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Händler und einzelstaatliche Verwaltungen empfiehlt es sich daher, Artikel 19 Absatz 3 und Anhang XIII der genannten Verordnung zu streichen.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können Lizenzanträge für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni im Rahmen der in Titel 2 Kapitel I genannten Kontingente nur vom 20. bis 30. November des Vorjahres gestellt werden. Bei Einfuhren neuseeländischer Butter nach Artikel 34 der genannten Verordnung werden gemäß Artikel 34a Absatz 3 die Lizenzanträge für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni in den ersten zehn Tagen des Monats November gestellt, und in Artikel 35a Absatz 2 ist unter Berücksichtigung des Zeitraums gemäß Artikel 34a Absatz 3 festgelegt, innerhalb welcher Frist die Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Antragsteller übermitteln müssen. Im Interesse der Harmonisierung und Vereinfachung empfiehlt es sich, die allgemeine Vorschrift auf Einfuhrlizenzanträge für das neuseeländische Butterkontingent auszuweiten. Die Artikel 34a und 35a sollten entsprechend geändert werden.

(3)

Der Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, der in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 (3) irrtümlich ausgelassen wurde, sollte wieder eingefügt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 34a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Lizenzanträge können nur in den in Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeiträumen gestellt werden.“

3.

Artikel 35a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Namen und Anschriften der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.“

4.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

(1)   Bei der Mengenkontrolle der neuseeländischen Butter werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge der Erzeugnisse des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(3)   Die monatlichen Meldungen erfolgen am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.“

5.

Anhang XIII wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 54.