16.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Hongkong, Indonesien und die Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.“

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.


ANHANG

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die Eintragung für Hongkong zum Abfallcode B3010 erhält folgende Fassung:

Hongkong

a)

b)

c)

d)

 

 

unter B3010:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

unter B3010:

Polyacetale

Polyether

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Perfluorethylen/-propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)“

2.

Die Eintragung für Indonesien zu den folgenden Abfällen erhält folgende Fassung:

Indonesien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B3010

 

 

 

B3030

 

 

 

B3035

 

 

 

B3130

 

 

 

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013 391530 Vinylchloridpolymere

ex 3904 10-40“

3.

Nach der Eintragung für Moldau (Republik Moldau) wird folgende Eintragung eingefügt:

Montenegro

a)

b)

c)

d)

B3140

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

4.

Nach der Eintragung für Marokko wird folgende Eintragung eingefügt:

Nepal

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B3020“

5.

Nach der Eintragung für Russland (Russische Föderation) wird folgende Eintragung eingefügt:

Serbien

a)

b)

c)

d)

 

B1010-B3020

 

 

unter B3030:

Altkleider und andere gebrauchte Stoffe

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

B3050-B3070

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090-B4030

 

 

 

GB040

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

 

GC030-GN030“

 

 

6.

Nach der Eintragung für die Seychellen wird folgende Eintragung eingefügt:

Singapur

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010

 

 

 

B1020

 

 

 

B1150

 

 

 

B1200

 

 

 

unter B2040:

Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle in fester Form, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt, aber nach einer Spezifikation aufbereitet sind

 

 

 

unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

andere, einschließlich aber nicht begrenzt auf geklebte/laminierte Pappe (Karton)“

7.

Die Eintragung für die Ukraine erhält folgende Fassung:

Ukraine

a)

b)

c)

d)

 

 

B1010, ausgenommen

Chromschrott

 

 

 

B1020-B1030

 

 

 

B1040-B1090

 

 

 

B1100, ausgenommen

zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

 

 

 

B1120-B1130

 

 

 

B1150-B1240

 

 

 

B2010-B2040

 

 

 

B2060-B2120

 

 

 

B3010, ausgenommen

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

 

 

 

B3020-B3030

 

 

 

B3040-B3060

 

 

 

B3070-B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010-B4030“