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16.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 966/2009 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission (2) aufgelistete Erzeugnisse in mehreren Mitgliedstaaten auf dem Markt nicht erhältlich sind. |
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(2) |
Um sicherzustellen, dass eine breitere Palette von beihilfefähigen Erzeugnissen in den Mitgliedstaaten verwendet werden kann, sollte die Liste der Erzeugnisse erweitert werden. Da sich die Erweiterung der Liste der in Betracht kommenden Erzeugnisse nicht auf die Parameter für die Festsetzung des Beihilfesatzes auswirkt, sollte der Beihilfesatz für Erzeugnisse der Kategorie II unverändert bleiben. |
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(3) |
Die Erfahrung hat ferner gezeigt, dass die Begriffsbestimmungen für Käse und Süßungsmittel nicht umfassend sind; diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
ANHANG
„ANHANG I
LISTE DER FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSE
Kategorie I
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a) |
wärmebehandelte Milch (1); |
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b) |
wärmebehandelte Milch mit Schokolade oder Fruchtsaft (2) oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (3) und/oder Honig; |
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c) |
fermentierte Milcherzeugnisse, auch mit Fruchtsaft (2), auch aromatisiert, mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (3) und/oder Honig. |
Kategorie II
Fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten (4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 75 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (5) und/oder Honig.
Kategorie III
Frischkäse und Schmelzkäse mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen (6).
Kategorie IV
Grana-Padano-Käse und Parmigiano-Reggiano-Käse.
Kategorie V
Käse, die nicht unter die Kategorien III und IV (6) fallen, mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen.
(1) Einschließlich laktosefreier Milchgetränke.
(2) Zusatz von Fruchtsaft unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.
(3) Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
(4) Milcherzeugnisse mit Früchten im Sinne dieser Kategorie enthalten stets Früchte, Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft. Als Früchte im Sinne dieser Kategorie gelten die unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse. Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtfleisch und Fruchtmark erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.
(5) Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
(6) Erzeugnisse dieser Kategorie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang XII Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.