8.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2009 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2009
zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Europäische Union hat in einem Schriftwechsel mit den Vereinigten Staaten von Amerika die gegenseitige Anerkennung und den Schutz bestimmter Spirituosen vereinbart und eine ebensolche Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Mexiko geschlossen. In diesen Vereinbarungen ist vorgesehen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die zur Einhaltung der darin beschriebenen Verpflichtungen notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Die betreffenden Erzeugnisse sollten, damit ihnen die vorgesehenen Kontroll- und Sicherheitsgarantien zugute kommen, in einer Liste zusammengestellt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Bezeichnungen von Erzeugnissen, die in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgelistet sind und ihren Ursprung in den ebenfalls dort genannten Drittländern haben, sind nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden.
(2) In Übereinstimmung mit der mit den beteiligten Drittländern geschlossenen Vereinbarung gelten die Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1267/94 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2) ABl. L 138 vom 2.6.1994, S. 7.
(3) Siehe Anhang II.
ANHANG I
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
Tennessee Whisky/Tennessee Whiskey |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Bourbon Whisky/Bourbon Whiskey/Bourbon (wie im Fall des Bourbon Whiskey) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Tequila |
Vereinigte Staaten von Mexiko |
Mezcal |
Vereinigte Staaten von Mexiko |
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung
Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1434/97 der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1267/94 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |