1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 913/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen „neuen Ausführer“) und zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China ein und vereinnahmte den vorläufigen Zoll endgültig. Die Zölle der vier Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 7,6 % und 39,9 %. Der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ beträgt 46,7 %. Die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) diente der Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1   Überprüfungsantrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“; dieser Antrag wurde von einem ausführenden Hersteller manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China gestellt.

(3)

Der Antrag wurde von Crown Equipment (Suzhou) Company Limited („Crown Suzhou“ oder „Antragsteller“) eingereicht.

(4)

Der Antragsteller machte geltend, er sei unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig gewesen und habe im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen (vom 1. April 2003 bis 31. März 2004, „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, er sei auch mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen, den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware verbunden. Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen, manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon in die Gemeinschaft auszuführen.

2.2   Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung vorliegen, und nachdem sie dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in Bezug auf den Antragsteller („Überprüfung“) ein.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführte Zoll von 46,7 % auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, die vom Antragsteller hergestellt werden, aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

2.3   Betroffene Ware

(7)

Die „betroffene Ware“ bleibt gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung unverändert, nämlich manuelle Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

2.4   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

2.5   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER

(11)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2009 nahm Crown Suzhou seinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung förmlich zurück.

(12)

Daraufhin wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission befand, dass die Einstellung der Überprüfung die geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lasse, dass der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz für Crown Suzhou folglich rückwirkend wieder eingeführt werden sollte und dass die Einstellung der Überprüfung dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufe. Daher sollte die Überprüfung eingestellt werden.

(13)

Den interessierten Parteien wurde die Absicht mitgeteilt, die Überprüfung einzustellen und wieder einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Crown Suzhou hergestellten und zur Ausfuhr verkauften betroffenen Ware einzuführen; außerdem wurde ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung dieser Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.

(14)

Daraus ergab sich der Schluss, dass für die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht, von Crown Suzhou hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte Antidumpingzoll (46,7 %) gelten und somit wieder eingeführt werden sollte.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(15)

Aufgrund der obigen Feststellungen sollte der für Crown Suzhou geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden, rückwirkend erhoben werden, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung.

5.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(16)

Die Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 eingeleitete Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auch auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 genannten Einfuhren erhoben.

(2)   Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 23. Januar 2009 auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 19.