11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 828/2009 DER KOMMISSION

vom 10. September 2009

mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 156 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 werden die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1701 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Regionen und Staaten am 1. Oktober 2009 beseitigt. Diese Präferenzbehandlung kann jedoch für die Regionen oder Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 zählen, ausgesetzt werden, wenn die Einfuhren die doppelte Obergrenze gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erreichen. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 sollte eine regionale Sicherheitsobergrenze festgelegt werden.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 werden für die Länder, für die gemäß Anhang I der genannten Verordnung die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 eine Einfuhrgenehmigung.

(4)

Zur Vereinfachung des Lizenzverfahrens sollte jede Referenznummer an ein in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Land gekoppelt sein. Um betrügerische Anträge zu verhindern, ist die Liste auf die Länder zu beschränken, die zu den tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die Europäische Union zählen. Ein Land, das nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung, aber entweder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet ist, kann in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck muss das betreffende Land bei der Kommission seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragen.

(5)

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) auf die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar sein.

(6)

Um eine einheitliche und gerechte Behandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, ist festzulegen, in welchem Zeitraum Lizenzanträge gestellt und Lizenzen ausgestellt werden können.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) übermitteln die Antragsteller dem Mitgliedstaat, in dem sie in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, den Nachweis, dass sie während eines bestimmten Zeitraums im Zuckerhandel tätig waren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (6) zugelassene Marktteilnehmer sollten am Handel mit Präferenzzucker teilnehmen können.

(8)

Die Einfuhren von Zucker zu Raffinationszwecken sind von den Mitgliedstaaten besonders zu überwachen. Die Marktteilnehmer sollten daher schon im Einfuhrlizenzantrag angeben, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht.

(9)

Um Spekulationsgeschäfte oder den Handel mit Einfuhrlizenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass der Antragsteller Handelskontakte mit dem Ausfuhrdrittland unterhält, sollte den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes ausgestelltes Ausfuhrdokument für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht, beigefügt sein.

(10)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 muss sich der Einführer verpflichten, Waren des KN-Codes 1701 zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt.

(11)

Übersteigen die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, die Mengen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, so sollten die Mitgliedstaaten die Lizenzen in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unter Anwendung eines von der Kommission festzusetzenden Zuteilungskoeffizienten zuteilen. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte dieser Koeffizient nach Regionen berechnet werden.

(12)

Durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Mengen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 überschritten werden. Die Kommission sollte daher über die Anwendung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Dieser Bericht sollte eine Übersicht über die Einfuhren während der ersten Wirtschaftsjahre der Anwendung der vorliegenden Verordnung enthalten, künftige Handelstendenzen analysieren und die Risiken einer Überschreitung der Obergrenzen und die entsprechenden Mengen einschätzen.

(13)

Die zur Verwaltung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Einfuhren während eines bestimmten Wirtschaftsjahres. Die Einfuhrlizenzen sollten daher vom 1. Oktober bis 30. September gültig sein.

(14)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 kommt die Beseitigung der Einfuhrzölle nur denjenigen Einführern zugute, die einen Preis zahlen, der mindestens 90 Prozent des Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt. Für den internationalen Handel setzen derartige Verträge voraus, dass der Einführer ab dem Tag des Verladens die volle Verantwortung für den Zucker trägt. Bei Lizenzen, die bis zum 30. September gültig sind und für die der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde, könnten kleinere Verzögerungen in der Logistikkette, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, dazu führen, dass die physische Einfuhr nach dem 30. September erfolgt. Um zu verhindern, dass der Einfuhrzoll von 419 EUR/Tonne in voller Höhe zu entrichten ist und die Sicherheit verfällt, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, den Zucker, der spätestens am 15. September eines Wirtschaftsjahres verladen wurde, auf der Grundlage einer für das betreffende Wirtschaftsjahr erteilten Einfuhrlizenz einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen verlängern, wenn der Einführer den Nachweis dafür erbringt, dass der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde.

(15)

Die Unterscheidung zwischen „zur Raffination bestimmtem Zucker“ und „nicht zur Raffination bestimmtem Zucker“ ist nicht an die Unterscheidung zwischen Weiß- und Rohzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang III Teil II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geknüpft. Daher sind für jede Gruppe von Einfuhrlizenzen die zur Einfuhr zugelassenen KN-Codes anzugeben.

(16)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Abkommen sollte die Kommission die einschlägigen Angaben rechtzeitig erhalten.

(17)

Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Einfuhrlizenzen in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres im Rahmen der in Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angegebenen Höchstmengen nur Vollzeitraffinerien erteilt werden. Während des betreffenden Zeitraums sollten nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen können. Solche Lizenzen sollten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres gültig sein, für das sie erteilt wurden.

(18)

Die Einhaltung der Verpflichtung, den Zucker zu raffinieren, sollte von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Kann der ursprüngliche Inhaber der Einfuhrlizenz einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, so sollte eine Geldbuße gezahlt werden.

(19)

Für alle von einem zugelassenen Unternehmen raffinierten eingeführten Zuckermengen sollte eine Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker vorliegen. Auf die Mengen, für die ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, sollte eine Geldbuße erhoben werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 festgelegt, die in folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:

a)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007,

b)

Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008.

(2)   Einfuhren aus Drittländern, die zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelisteten am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählen, unabhängig davon, ob sie zur Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean gehören (AKP-Länder) oder nicht (Nicht-AKP-Länder), erfolgen zoll- und quotenfrei und tragen die Referenznummern gemäß Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

(3)   Einfuhren aus AKP-Ländern, die nicht zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelisteten am wenigsten entwickelten Ländern zählen (Nicht-LDC), erfolgen vorbehaltlich des befristeten Schutzmechanismus für Zucker gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zollfrei und tragen die Referenznummern gemäß Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ist in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung für jedes Wirtschaftsjahr eine regionale Sicherheitsobergrenze festgesetzt.

(4)   Ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet ist, kann in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck beantragt das betreffende Land bei der Kommission seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Gewicht tel quel“: das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

b)   „Raffination“: die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang III Teil II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie jegliche gleichartige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

KAPITEL II

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 3

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.

Artikel 4

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem zweiten Montag des Monats September vor dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich beziehen, allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

Von Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr (Brüsseler Zeit) bis Freitag, dem 1. Januar 2010, 13 Uhr (Brüsseler Zeit) können keine Anträge eingereicht werden.

(2)   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt sinngemäß. Auf die Vorlage des in dem genannten Artikel vorgesehenen Nachweises kann jedoch bei gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassenen Marktteilnehmern verzichtet werden.

(3)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das Ursprungsland (eines der Länder gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung), wobei das Wort „ja“ angekreuzt ist;

b)

in Feld 16: einen achtstelligen KN-Code;

c)

in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent;

d)

in Feld 20:

i)

„Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“,

ii)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang V Teil A;

iii)

das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde;

e)

in Feld 24: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang V Teil B.

(4)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)

der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat;

b)

das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang III für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht;

c)

im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt;

d)

für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11 und 2011/12 die Zusage des Antragstellers, den Zucker zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 Prozent des in Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt, sowie ein sowohl vom Käufer als auch vom Anbieter unterzeichnetes bindendes Dokument im Zusammenhang mit dem Geschäft.

Anstelle der Ausfuhrlizenz gemäß Buchstabe b kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet sind, verwendet werden.

(5)   Das Original der Ausfuhrlizenz gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder die beglaubigte Kopie gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt.

(6)   Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Antragsteller gemäß Absatz 4 vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Zuteilung der Lizenzen für Präferenzzucker, so schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Antragsteller für das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen aus, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nach, dass diese Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist oder dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

Artikel 5

Befristeter Schutzmechanismus für Zucker

(1)   Übersteigt die Gesamtmenge, für die zu den Referenznummern 09.4231 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, 3,5 Mio. Tonnen und die Gesamtmenge, für die zu den Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, die in Anhang II für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Menge, so setzt die Kommission für die Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen Mengen anwenden müssen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden.

Der Zuteilungskoeffizient für eine Referenznummer berechnet sich im Verhältnis zu der für die betreffende Referenznummer und das betreffende Wirtschaftsjahr im Rahmen der regionalen Sicherheitsobergrenze verfügbaren Menge.

Beträgt nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten auf die Anträge der Woche die Menge, für die zu den Referenznummern 09.4231 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, weniger als 3,5 Mio. Tonnen oder die Menge, für die zu den Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 Lizenzen beantragt wurden, weniger als die in Anhang II für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Menge, so wird die jeweils größere Unterschiedsmenge auf die Referenznummern 09.4241 bis 09.4247 mit einem Zuteilungskoeffizienten von weniger als 100 % im Verhältnis zu der Antragsmenge der Woche, die für die betreffende Referenznummer nicht zugewiesen wurde, aufgeteilt. Für diese Referenznummern wird der Zuteilungskoeffizient unter Berücksichtigung dieser aufgestockten Zuteilungsmenge neu berechnet.

Die Formel für die Berechnung des Zuteilungskoeffizienten ist in Anhang IV festgelegt.

(2)   Werden Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 1 festgesetzt, so setzt die Kommission die Einreichung von Lizenzanträgen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres für die Referenznummern aus, bei denen die regionale Sicherheitsobergrenze erreicht wurde. Die Kommission hebt die Aussetzung jedoch wieder auf und lässt die Einreichung von Anträgen wieder zu, wenn aufgrund der Mitteilungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 wieder Mengen zur Verfügung stehen.

(3)   Die Kommission erstattet vor dem 31. März 2013 Bericht über die Anwendung des befristeten Schutzmechanismus für Zucker und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge. Der Bericht trägt den Zucker-Handelsströmen aus den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittländern Rechnung.

Artikel 6

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen wöchentlich am Donnerstag oder spätestens Freitag Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilten Anträge, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgesetzte Zuteilungskoeffizient berücksichtigt wird.

Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Einfuhrlizenzen erteilt.

(2)   Die Lizenzen gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — ab dem Tag ihrer Erteilung oder ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch nicht über den 30. September des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden, hinaus.

Artikel 7

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen

Bei Einfuhrlizenzen, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet, verlängert die zuständige Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats auf Antrag des Lizenzinhabers die Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum 31. Oktober, wenn der Lizenzinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats z. B. anhand des Frachtpapiers nachweist, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die Verlängerung der Gültigkeitsdauer mit.

Artikel 8

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 11 10, 1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 11 90, 1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Artikel 9

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die gemäß Artikel 4 Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die seit dem vorhergehenden Donnerstag Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 erteilt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben und die der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenz eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(4)   Die Mengen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach Referenznummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code, dem betreffenden Wirtschaftsjahr sowie danach aufgeschlüsselt, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist. Sie werden in Kilogramm Weißzuckeräquivalent ausgedrückt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Zuckermengen mit, die tatsächlich raffiniert wurden, aufgeschlüsselt nach Referenznummer und Ursprungsland und ausgedrückt in Kilogramm „tel quel“ und in Weißzuckeräquivalent.

(6)   Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare und Verfahren.

(7)   Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten die näher aufgeschlüsselten Erzeugnismengen mit, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

KAPITEL III

TRADITIONELLER VERSORGUNGSBEDARF

Artikel 10

Regelung für Vollzeitraffinerien

(1)   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker, deren Gültigkeitsdauer in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres beginnt, können nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden. Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

(2)   Erreichen oder übersteigen vor dem 1. Januar eines Wirtschaftsjahres die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker die Gesamtheit der Mengen gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die Höchstmenge des traditionellen Versorgungsbedarfs für das betreffende Wirtschaftsjahr auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung findet Absatz 1 keine Anwendung mehr für das betreffende Wirtschaftsjahr.

Artikel 11

Raffinationsnachweis und Sanktionen

(1)   Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c stattgefunden hat.

Wird ein solcher Nachweis nicht geliefert, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, für die betreffenden Zuckermengen einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne.

(2)   Jeder gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassene Zuckererzeuger teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Mengen mit, die er im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei er Folgendes angibt:

a)

die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen,

b)

die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,

c)

die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

Außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt entrichtet jeder Erzeuger vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, für die er dem Mitgliedstaat nicht nachweisen kann, dass der Zucker raffiniert wurde.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

REFERENZNUMMERN

Teil I:   Am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

Gruppenbezeichnung

Drittland

Referenznummer

Nicht-AKP-LDC

Bangladesch

Kambodscha

Laos

Nepal

09.4221

AKP-LDC

Benin

Demokratische Republik Kongo

Äthiopien

Madagaskar

Malawi

Mosambik

Senegal

Sierra Leone

Sudan

Tanzania

Togo

Sambia

09.4231


Teil II:   Nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Länder (Nicht-LDCs)

Region

Drittland

Referenznummer

Regionale Sicherheitsobergrenze

2009/2010

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

Regionale Sicherheitsobergrenze

2010/2011

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

Regionale Sicherheitsobergrenze

2011/2012

2012/2013

2013/2014

2014/2015

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

Zentralafrika — Nicht-LDC

 

09.4241

10 186,1

10 186,1

10 186,1

Westafrika — Nicht-LDC

Côte d’Ivoire

09.4242

10 186,1

10 186,1

10 186,1

SADC — Nicht-LDC

Swasiland

09.4243

166 081,2

174 631,9

192 954,5

EAC — Nicht-LDC

Kenia

09.4244

12 907,9

13 572,4

14 996,5

ESA — Nicht-LDC

Mauritius

Simbabwe

09.4245

544 711,6

572 755,9

632 850,9

PAZIFIK — Nicht-LDC

Fidschi

09.4246

181 570,5

190 918,6

210 950,3

CARIFORUM — Nicht-LDC

Barbados

Belize

Dominikanische Republik

Guyana

Jamaika

Trinidad und Tobago

09.4247

454 356,6

477 749,0

527 875,6


ANHANG II

2009/10

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

2010/11

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

(Tonnen Weißzuckeräquivalent)

1 380 000

1 450 000

1 600 000


ANHANG III

Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

Image


ANHANG IV

I.   Definitionen:

TACPLDC= Kumulierte Antragsmengen der Woche für AKP-LDC-Länder (Referenznummer 09.4231)

N= Referenznummer AKP-Nicht-LDC-Länder (09.4241 bis 09.4247)

RSTN= Regionale Sicherheitsobergrenze für Referenznummer N

WAN= Antragsmengen der Woche für Referenznummer N

CWAN= Kumulierte Antragsmengen der Woche für Referenznummer N ohne die letzte Mitteilung

ACN= Zuteilungskoeffizient für Referenznummer N

RESQ= nach Anwendung des ACN aufzuteilende Restmenge

RESQN= Restmenge für Referenznummer N

II.   Berechnung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5 Absatz 1

II.1.

Für jede N:

ACN = ((RSTN – CWAN)/WAN * 100) %

Ist der ACN negativ, so wird der ACN auf 0 % festgesetzt.

Beträgt der ACN 100 % oder mehr, so wird der ACN auf 100 % festgesetzt.

II.2.

Wenn

(TACPLDC + Σ (CWAN + ACN * WAN) für alle Regionen mit einer RST) weniger als 3,5 Mio. Tonnen beträgt

ODER

Σ ((CWAN + ACN * WAN) für alle Regionen mit einer RST) unter der RST liegt,

dann:

RESQ = Höchstmenge von

3,5 Mio. Tonnen – (TACPDLC + Σ ((CWAN + ACN * WAN) für alle Regionen mit einer RST))

und

RST – Σ ((CWAN + ACN * WAN) für alle Regionen mit einer RST)

Bei einem ACN unter 100 %:

RESQN = RESQ * (((1-ACN) * WAN)/(Σ (((1-ACN) * WAN) für Referenznummern mit einem ACN < 100 %)))

„ACN neu“ = ((„ACN alt“*WAN) + RESQN)/WAN


ANHANG V

A.   Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii

:

Bulgarisch

:

Прилагане на Регламент (ЕО) № 828/2009, ВОО/СИП. Референтен номер [вписва се референтен номер в съответствие с приложение I]

:

Spanisch

:

Aplicación del Reglamento (CE) no 828/2009, TMA/AAE. Número de referencia [el número de referencia se incluirá conforme a lo dispuesto en el anexo I]

:

Tschechisch

:

Použití nařízení (ES) č. 828/2009, EBA/EPA. Referenční číslo (vloží se referenční číslo v souladu s přílohou I)

:

Dänisch

:

Anvendelse af forordning (EF) nr. 828/2009 EBA/EPA. Referencenummer [referencenummer skal indsættes i overensstemmelse med bilag I]

:

Deutsch

:

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009, EBA/EPA. Referenznummer [Referenznummer gemäß Anhang I einfügen]

:

Estnisch

:

Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 828/2009, EBA/EPA. Viitenumber [lisatakse vastavalt I lisale]

:

Griechisch

:

Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 828/2009, EB A/ΕΡΑ. Αύξων αριθμός (να συμπληρώνεται ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

:

Englisch

:

Application of Regulation (EC) No 828/2009, EBA/EPA. Reference number [reference number to be inserted in accordance with Annex I]

:

Französisch

:

Application du règlement (CE) no 828/2009, EBA/APE. Numéro de référence (numéro de référence à insérer conformément à l’annexe I)

:

Italienisch

:

Applicazione del regolamento (CE) n. 828/2009, EBA/APE. Numero di riferimento (inserire in base all’allegato I)

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 828/2009 piemērošana, EBA/EPA. Atsauces numurs [jāieraksta atsauces numurs saskaņā ar I pielikumu]

:

Litauisch

:

Taikomas reglamentas (EB) Nr. 828/2009, EBA/EPS. Eilės Nr. (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

:

Ungarisch

:

A(z) 828/2009/EK rendelet alkalmazása, EBA/GPM. Hivatkozási szám [hivatkozási szám az I. melléklet szerint]

:

Maltesisch

:

Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 828/2009, EBA/EPA. Numru ta’ referenza [in-numru ta’ referenza għandu jiddaħħal skont l-Anness I]

:

Niederländisch

:

Toepassing van Verordening (EG) nr. 828/2009, EBA/EPO. Referentienummer [zie bijlage I]

:

Polnisch

:

Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 828/2009, EBA/EPA. Numer referencyjny [numer referencyjny należy wstawić zgodnie z załącznikiem I]

:

Portugiesisch

:

Aplicação do Regulamento (CE) n.o 828/2009, TMA/APE. Número de referência [número de referência a inserir em conformidade com o anexo I]

:

Rumänisch

:

Aplicarea Regulamentului (CE) nr. 828/2009, EBA/EPA. Număr de referință [a se introduce numărul de referință în conformitate cu anexa I]

:

Slowakisch

:

Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 828/2009, EBA/EPA. Referenčné číslo (referenčné číslo sa vloží podľa prílohy I)

:

Slowenisch

:

Uporaba Uredbe (ES) št. 828/2009, EBA/EPA. Zaporedna številka [vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I].

:

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 828/2009 soveltaminen, kaikki paitsi aseet/talouskumppanuussopimus. Viitenumero [viitenumero lisätään liitteen I mukaisesti]

:

Schwedisch

:

Tillämpning av förordning (EG) nr 828/2009, EBA/EPA. Referensnummer [referensnumret ska anges i enlighet med bilaga I]

B.   Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e

:

Bulgarisch

:

Мито „0“ — Регламент (ЕО) № 828/2009

:

Spanisch

:

Derecho de aduana «0» — Reglamento (CE) no 828/2009,

:

Tschechisch

:

Clo „0“ – nařízení (ES) č. 828/2009

:

Dänisch

:

Toldsats »0« — Forordning (EF) nr. 828/2009

:

Deutsch

:

Zollsatz „0“ — Verordnung (EG) Nr. 828/2009

:

Estnisch

:

Tollimaks „0” – määrus (EÜ) nr 828/2009

:

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός «0» — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 828/2009 της ΕΕ

:

Englisch

:

Customs duty ‘0’ — Regulation (EC) No 828/2009

:

Französisch

:

Droit de douane «0» — règlement (CE) no 828/2009

:

Italienisch

:

Dazio doganale nullo — Regolamento (CE) n. 828/2009

:

Lettisch

:

Muitas nodoklis ar “0” likmi – Regula (EK) Nr. 828/2009

:

Litauisch

:

Muito mokestis „0“ – Reglamentas (EB) Nr. 828/2009

:

Ungarisch

:

„0” vámtétel – 828/2009/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Id-dazju tad-dwana “0” – Ir-Regolament (KE) Nru 828/2009

:

Niederländisch

:

Douanerecht „0” — Verordening (EG) nr. 828/2009

:

Polnisch

:

Stawka celna „0” – rozporządzenie (WE) nr 828/2009

:

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro nulo — Regulamento (CE) n.o 828/2009

:

Rumänisch

:

Taxă vamală „0” – Regulamentul (CE) nr. 828/2009

:

Slowakisch

:

Clo „0“ – nariadenie (ES) č. 828/2009

:

Slowenisch

:

Carina „0“ – Uredba (ES) št. 828/2009

:

Finnisch

:

Tulli ”0” – Asetus (EY) N:o 828/2009

:

Schwedisch

:

Tullsats ”0” – Förordning (EG) nr 828/2009