28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 -

nach Stellungnahme des gemäß Absatz 2 der genannten Artikel eingesetzten Sachverständigenausschusses,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ehemalige Bedienstete auf Zeit und ehemalige Vertragsbedienstete, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos sind, ein Arbeitslosengeld erhalten.

(2)

Die Kommission hat die zur Durchführung von Absatz 2 der genannten Artikel erforderlichen Bestimmungen festzulegen.

(3)

Es ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten die von den zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht angewandten Auflagen für Empfänger von Arbeitslosengeld erfüllen.

(4)

Die Beziehungen zwischen den Anspruchsberechtigten und den Verwaltungsdiensten einerseits bzw. zwischen den einzelstaatlichen Stellen und den EU-Dienststellen andererseits müssen sich im Sinne der Vereinfachung der Arbeitsabläufe gestalten.

(5)

Eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern der Mitgliedstaaten und der Kommission wird insbesondere durch den elektronischen Informationsaustausch, vor allem im Rahmen des EESSI-Projekts (elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „BBSB“ genannt) zu erhalten, müssen die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und die ehemaligen Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die die Bedingungen nach Absatz 1 der genannten Artikel erfüllen, folgende Formalitäten erledigen:

1.

Sie müssen dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, binnen acht Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht,

a)

dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitslos sind,

b)

dass sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften ansässig sind bzw. ihren Wohnsitz nehmen,

c)

wo sie ihren Wohnsitz haben und wie ihre Anschrift lautet;

2.

und

a)

sie müssen sich so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung an ihrem Wohnsitz als arbeitsuchend melden;

b)

sie müssen, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind, so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Stelle an ihrem Wohnsitz einen Antrag auf Bezug dieser Leistungen einreichen;

3.

sie müssen bei der Meldung gemäß Nummer 2 Buchstabe a den vorgenannten Stellen der Arbeitsverwaltung eine Bescheinigung vorlegen, die ihnen von dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, ausgehändigt wird. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszufüllen, zumindest die Rubrik, in der die Meldung der Betreffenden als arbeitsuchend bescheinigt wird. Die Bescheinigung, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und den betreffenden einzelstaatlichen Stellen durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden;

4.

sie müssen die Bescheinigung umgehend an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten;

5.

sie haben die Verpflichtungen zu erfüllen und müssen sich den Kontrollen unterziehen, die in den Rechtsvorschriften, die die zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz auf Arbeitsuchende und gegebenenfalls auf Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und anderen gleichartigen Leistungen anwenden, vorgesehen sind;

6.

und

a)

sie müssen ab dem zweiten Kalendermonat, der auf den Monat der Meldung nach Nummer 2 folgt, zu Beginn eines jeden Monats den für Beschäftigung und gegebenenfalls Arbeitslosigkeit zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz einen Vordruck vorlegen, anhand dessen diese Stellen so früh wie möglich bescheinigen,

dass sie als arbeitsuchend gemeldet sind und Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen entsprechend den an ihrem Wohnsitz geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beantragt haben;

dass sie den Auflagen gemäß Nummer 5 nachgekommen sind;

dass sie gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen haben, wie hoch diese Leistungen sind und für welche Dauer sie gewährt werden;

b)

binnen 15 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung nach Buchstabe a, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, müssen sie diese an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten; das jeweilige Organ leitet die Bescheinigung unverzüglich an die Kommission weiter. Die Bescheinigung kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und der betreffenden Arbeitsverwaltung durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden.

Artikel 2

Die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sind verpflichtet, dem Organ, dem sie angehörten, und der Kommission jede Änderung der sie bzw. ihre Familienangehörigen betreffenden Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Durchführung von Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB auswirkt.

Artikel 3

Auch wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter den Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verloren hat, muss er weiterhin die Auflagen erfüllen und sich den Kontrollen unterziehen, die für Empfänger dieser Leistungen vorgeschrieben sind, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB aufrechtzuerhalten. Ebenso sind die zuständigen Stellen an seinem Wohnsitz verpflichtet, ihm weiterhin diese Verpflichtungen und Kontrollen aufzuerlegen.

Artikel 4

Jedes Mal wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, der die Auflagen gemäß Artikel 1 in einem Mitgliedstaat erfüllt hat, während des Zeitraums der Gewährung des in Artikel 28a Absatz 4 und in Artikel 96 Absatz 4 der BBSB vorgesehenen Arbeitslosengeldes seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, muss er sich binnen 30 Tagen in dem Land seines neuen Wohnsitzes als arbeitsuchend melden und alle in Artikel 1 vorgeschriebenen Formalitäten erledigen.

Artikel 5

Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 91/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (2) wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.1988, S. 31.


ANHANG

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