27.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2009 DER KOMMISSION

vom 26. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 575/2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die Quote gemäß Artikel 56 der genannten Verordnung hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 (3) wurde die Höchstmenge auf 650 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, haben diese Mengenbegrenzung überschritten. Daher wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 575/2009 der Kommission (4) die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 6. Juli 2009 bis 30. September 2009 ausgesetzt.

(4)

Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2009 der Kommission (5) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09 um 300 000 Tonnen aufgestockt.

(5)

Da die Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2008/09 aufgestockt wurde, sollte es wieder möglich sein, Anträge einzureichen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 575/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2009 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 7.

(4)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 9.

(5)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.