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26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 774/2009 DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur 112. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Am 10. August 2009 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. |
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(3) |
Anhang I ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
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1. |
Ali Ghaleb Himmat. Anschrift: a) Via Posero 2, CH-6911 Campione D’Italia, Italien; b) weiterer Aufenthaltsort in Italien, c) Syrien. Geburtsdatum: 16.6.1938. Geburtsort: Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: italienisch seit 1990. |
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2. |
Mustapha Nasri Ben Abdul Kader Ait El Hadi. Geburtsdatum: 5.3.1962. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: a) algerisch b) deutsch. Weitere Angaben: a) Sohn von Abdelkader und Amina Aissaoui b) seit Februar 1999 in Bonn, Deutschland, wohnhaft. |