13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 740/2009 DER KOMMISSION

vom 12. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 170 und 171 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) wurde für Käse, für den eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, ein Mindestpreis frei Grenze festgesetzt.

(2)

Damit der volle wirtschaftliche Nutzen der Erstattungsregelung zum Tragen kommt, ist dieser Preis in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass Ausfuhrerstattungen nur für hochwertigen Käse beantragt werden und nicht für minderwertigen Käse, Käseabfälle oder Käserinde. Wegen der ungünstigen Marktlage seit Herbst 2008 sind die Käsepreise auf dem Binnenmarkt aber so andauernd und drastisch eingebrochen, dass der derzeitige Mindestpreis frei Grenze diesem Ziel nicht mehr gerecht wird. Da der Käsemarkt wohl über längere Zeit schwach bleiben und von schwankenden Preisen gekennzeichnet sein wird, ist die Festsetzung eines angemessenen Schwellenpreises äußerst schwierig. Die Abschaffung des Mindestpreiskriteriums wird den Verwaltungsaufwand für Händler und zuständige Behörden erheblich verringern. Die Entwicklung des Käsemarkts und die erstattungsbegünstigten Ausfuhren sollten aufmerksam beobachtet werden, um jeden Missbrauch der Abschaffung des Mindestpreiskriteriums aufzudecken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellte Ausfuhrlizenzanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.