6.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 709/2009 DER KOMMISSION

vom 5. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die vorläufigen zulässigen Fangmengen für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmengen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 überprüfen.

(3)

Unter Berücksichtigung der während des ersten Halbjahres 2009 gesammelten wissenschaftlichen Daten sind nunmehr die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den genannten Gebieten festzusetzen.

(4)

Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei würde eine Fangmenge von maximal 157 000 Tonnen im Jahr 2009 im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,6 entsprechen und den Bestand voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten erhalten.

(5)

Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten dem Ergebnis der Konsultationen mit Norwegen entsprechen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift über die Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008 abgehalten wurden.

(6)

Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 157 000 Tonnen festgesetzt werden.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorschbestände zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden. Eine solche Überprüfung würde jedoch dazu führen, dass die Mengen der für den menschlichen Verzehr angelandeten Wittling- und Schellfischfänge zurückgehen und die für industrielle Zwecke angelandeten Mengen steigen würden. Es empfiehlt sich daher, die Fangbeschränkungen für diese Bestände nicht zu verändern und die Fischerei auf Stintdorsch einzustellen, sobald die geschätzten Beifangmengen für Schellfisch und Wittling erreicht sind.

(8)

Die Fangbeschränkungen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sollten in Anbetracht der begrenzten Stintdorschfischerei in diesen Gebieten und da keine neuen Prognosen zum Schellfisch- und Wittlingbeifang in anderen Industriefischereien in diesen Gebieten vorliegen, bis Ende 2009 unverändert bleiben.

(9)

Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Um die Kontinuität der Fischerei sicherzustellen, sollten die neuen Fangmengen daher baldmöglichst gelten.

(10)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 erhält der Eintrag für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

NOP/2A3A4.

Dänemark

116 642 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

22 (1)  (2)

Niederlande

86 (1)  (2)

EG

116 750

Norwegen

1 000 (3)

TAC

Entfällt


(1)  Diese Menge darf nur gefischt werden, solange die Beifänge von Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und die Beifänge von Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa unter den geschätzten Mengen der industriellen Beifänge liegen, die in den Fußnoten in den Tabellen der Fangbeschränkungen für diese Bestände angegeben sind.

(2)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa, und IV gefischt werden.

(3)  Diese Menge darf nur in den ICES-Gebieten IV und VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden.“