1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 698/2009 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2009

zur Abweichung bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt von der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen, u. a. aufgrund der Notwendigkeit ausgewählt, spezifische oder konjunkturbedingte Probleme in einem bestimmten Sektor zu bewältigen.

(2)

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse hat derzeit eine Periode akuter wirtschaftlicher Schwierigkeiten durchzustehen, die das ökonomische Überleben zahlreicher Betriebe gefährden.

(3)

In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, den Branchenverbänden des Sektors Milch und Milcherzeugnisse die Möglichkeit zu eröffnen, eine gemeinschaftliche Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zweck in den kommenden Wochen bei den zuständigen nationalen Behörden Informations- und Absatzförderungsprogramme einzureichen, damit diese ausgewählt und gegebenenfalls von der Kommission vor Ende des laufenden Jahres genehmigt werden können, wobei in diesem Fall vom jährlichen Genehmigungszyklus für die Programme und dem üblichen Zeitplan gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) abgewichen werden sollte.

(4)

Demzufolge ist bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt für das Jahr 2009 von den Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 abzuweichen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des üblichen jährlichen Zeitplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt, die die Branchenverbände dieses Sektors den Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2009 vorlegen, von dem genannten Zeitplan wie folgt abgewichen:

a)

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das vorläufige Verzeichnis der ausgewählten Programme bis spätestens 31. Oktober;

b)

abweichend von Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 entscheidet die Kommission bis spätestens 15. Dezember über die förderfähigen Programme.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.