29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2009 DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (2) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate („PET“) mit Ursprung in unter anderem Malaysia in die Gemeinschaft ein. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Zoll in Höhe von 160,10 EUR/t, von dem die Einfuhren namentlich genannter Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, der Republik Korea, Thailand und Taiwan eingeführt. Die ursprünglichen Maßnahmen wurden nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (3) eingeführt.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Im weiteren Verlauf erhielt die Kommission von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD („Antragsteller“) einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung Nr. 192/2007 für einen neuen Ausführer. Der Antragsteller machte geltend, dass er bestimmte PET-Sorten im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller bestimmter PET-Sorten, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. Er habe vielmehr nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr bestimmter PET-Sorten in die Gemeinschaft begonnen.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 160,10 EUR/t auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften bestimmten PET-Sorten aufgehoben. Gleichzeitig wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller für die Feststellung des Dumpings als notwendig erachteten Informationen und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(8)

Die Überprüfung für einen neuen Ausführer betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008.

C.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER

(9)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 22. April 2009 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer ohne Angabe von Gründen förmlich zurück.

(10)

Daher war es der Kommission nicht möglich, die individuelle Dumpingspanne und den individuellen Zollsatz für den Antragsteller zu ermitteln. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Polyethylenterephthalat des KN-Codes 3907 60 20 (mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5) mit Ursprung in Malaysia, das von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, dem mit der Verordnung Nr. 192/2007 eingeführten landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia (160,1 EUR/t) unterliegen sollen und dass dieser Zollsatz daher wieder einzuführen ist.

D.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(11)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD geltende Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung auf diejenigen Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 zollamtlich erfasst wurden.

E.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(12)

Der Antragsteller und die anderen betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter PET-Sorten mit Ursprung unter anderem in Malaysia, die von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, wieder einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(13)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 genannten Einfuhren wieder eingeführt.

(2)   Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für „alle übrigen Unternehmen“ in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 6. November 2008 auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(4)  ABl. L 296 vom 5.11.2008, S. 5.