28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht der derzeitigen Bedingungen auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 17. Dezember 2009 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.