23.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2009 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 (2) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen. Die Durchführungsbestimmungen sind an diese Möglichkeit anzupassen. |
(2) |
In Anbetracht einer möglichen Verlängerung der Laufzeit der Programme muss der Höchstprozentsatz, der in Form von Vorschüssen gezahlt werden kann, angehoben werden. Die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheiten für diese Vorschüsse müssen festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass für Vorschüsse, die nach der vollständigen Durchführung der jeweiligen Maßnahmen gezahlt werden, keine Sicherheiten erforderlich sind. |
(3) |
In dem Bemühen um nichtdiskriminierende Behandlung der Entkörnungsbetriebe müssen sich die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 der Kommission (3) genannten Kontrollen auf alle in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen erstrecken. |
(4) |
Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Abbauantrags nicht zum Entkörnen von Baumwolle zu nutzen. |
(5) |
Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags je Tonne nicht entkörnte Baumwolle mehr Flexibilität eingeräumt werden, wobei der Uneinheitlichkeit der Entkörnungsindustrie Rechnung getragen und auf jeden Fall eine Überkompensation vermieden werden muss. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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4. |
In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „100 EUR“ durch „190 EUR“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 1.
(3) ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 17.