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23.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2009 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2009
mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
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(2) |
In den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (5) allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt. |
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(3) |
Zur Durchführung der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG ist es angezeigt, ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu erlassen, insbesondere wenn für eine Sortenbezeichnung Hinderungsgründe gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 vorliegen. In einer ersten Phase sollten solche ausführlichen Bestimmungen auf folgende Hinderungsgründe begrenzt werden:
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen.
Artikel 2
(1) Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einem Warenzeichen gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn vor der Zulassung der Sortenbezeichnung der dafür zuständigen Stelle ein in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene eingetragenes Warenzeichen gemeldet wurde, das mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmt oder vergleichbar ist und das für Erzeugnisse eingetragen ist, die mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmen oder vergleichbar sind.
(2) Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn die Sortenbezeichnung hinsichtlich der geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die in einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates oder dem ehemaligen Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (6) für mit der betreffenden Pflanzensorte identische oder vergleichbare Waren geschützt ist, gegen Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (7) verstößt.
(3) Stellt ein älteres Recht gemäß Absatz 2 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so kann dieser Grund als hinfällig betrachtet werden, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.
(4) Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in Bezug auf die vorgeschlagene Bezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.
Artikel 3
(1) In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Benutzer schwer zu erkennen oder wiederzugeben:
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a) |
Wenn es sich um eine „Phantasiebezeichnung“ handelt, die
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b) |
Wenn es sich um einen „Code“ handelt, der
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(2) Bei Vorlage eines Vorschlags für eine Sortenbezeichnung muss der Antragsteller angeben, ob es sich bei der vorgeschlagenen Bezeichnung um eine „Phantasiebezeichnung“ oder um einen „Code“ handelt.
(3) Liefert der Antragsteller keine Informationen zur Form der vorgeschlagenen Bezeichnung, so gilt die Bezeichnung als Phantasiebezeichnung.
Artikel 4
Im Rahmen der Beurteilung der Übereinstimmung oder Verwechselbarkeit einer Sortenbezeichnung mit einer anderen Sorte bedeutet:
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a) |
„kann verwechselt werden mit“: hierunter fallen u. a. Sortenbezeichnungen, die sich nur durch einen Buchstaben oder durch Akzente auf Buchstaben von einer Sortenbezeichnung für eine Sorte einer eng verwandten Art unterscheiden, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) amtlich zugelassen wurde oder in diesen Gebieten unter den Sortenschutz fällt. Eine Abweichung von nur einem Buchstaben in einer anerkannten Abkürzung als gesonderte Einheit der Sortenbezeichnung birgt jedoch keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn der abweichende Buchstabe so auffällig ist, dass sich die Bezeichnung deutlich von bereits eingetragenen Sortenbezeichnungen unterscheidet, liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Abweichungen von zwei oder mehr Buchstaben bergen keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, zwei Buchstaben sind einfach vertauscht. Eine Abweichung von einer Zahl in einer Nummer (wenn eine Nummer in einer Phantasiebezeichnung möglich ist) birgt keine Verwechslungsgefahr. Unbeschadet des Artikels 6 gilt Unterabsatz 1 nicht für eine Sortenbezeichnung in Form eines Codes, wenn die Referenz-Sortenbezeichnung auch die Form eines Codes hat. Im Falle eines Codes wird davon ausgegangen, dass eine Abweichung von nur einem Buchstaben oder einer Zahl eine zufriedenstellende Unterscheidung zwischen zwei Codes ermöglicht. Leerstellen sind beim Vergleich von Bezeichnungen in Codeform zu ignorieren; |
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b) |
„eng verwandte Arten“: im Sinne des Anhangs I; |
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c) |
„nicht mehr bestehende Sorte“: Sorte, die nicht mehr in Verkehr ist; |
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d) |
„amtliches Verzeichnis von Sorten“: Verweis auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten oder auf ein anderes Verzeichnis, das vom Gemeinschaftlichen Sortenamt oder einer amtlichen Stelle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) zusammengestellt und geführt wird; |
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e) |
„Sorte, deren Bezeichnung keine besondere Bedeutung hat“: eine Sortenbezeichnung, die einmal in einem amtlichen Verzeichnis geführt wurde und dadurch eine besondere Bedeutung hatte, verliert diese besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis. |
Artikel 5
Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:
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a) |
Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe, |
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b) |
Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden. |
Artikel 6
Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlass zu Verwechslungen, wenn
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a) |
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte besondere Merkmale aufweist oder besonderen Wert hat; |
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b) |
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt; |
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c) |
sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, dass dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, dass nur diese Sorte dieses Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können; |
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d) |
sie dadurch, dass sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich allerdings nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt, suggeriert, dass es sich um eine andere Sorte handelt, oder hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt; |
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e) |
sie ganz oder teilweise besteht aus
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f) |
sie einen geografischen Namen umfasst, der die Öffentlichkeit hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführen könnte. |
Artikel 7
In Form eines Code genehmigte Sortenbezeichnungen werden in dem betreffenden amtlichen Sortenkatalog oder den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten für amtlich zugelassene Pflanzensorten oder in dem betreffenden gemeinsamen Sortenkatalog durch folgende Fußnote deutlich gekennzeichnet: „In Form eines Codes zugelassene Sortenbezeichnung“.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 9
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor dem 25. Mai 2000 zur Zulassung unterbreitet hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(3) ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3.
(4) Siehe Anhang II.
(5) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
ANHANG I
ENG VERWANDTE ARTEN
„Eng verwandte Arten“ (Artikel 4 Buchstabe b):
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a) |
gibt es mehr als eine Gruppe innerhalb derselben Gattung, gilt die Liste Nr. 1; |
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b) |
umfasst eine Gruppe mehr als eine Gattung, gilt die Liste Nr. 2; |
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c) |
allgemein wird bei Gattungen und Arten, die nicht von den Listen Nr. 1 und Nr. 2 abgedeckt sind, eine Gattung als Gruppe angesehen. |
1. Gruppen innerhalb derselben Gattung
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Gruppen |
Wissenschaftliche Bezeichnungen |
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Gruppe 1.1 |
Brassica oleracea |
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Gruppe 1.2 |
Brassica außer Brassica oleracea |
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Gruppe 2.1 |
Beta vulgaris — Zuckerrübe, Futterrübe |
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Gruppe 2.2 |
Beta vulgaris — rote Rübe einschließlich der Sorte „Cheltenham beet“, Mangold oder Beißkohl |
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Gruppe 2.3 |
Beta außer Gruppen 2.1 und 2.2 |
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Gruppe 3.1 |
Cucumis sativus |
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Gruppe 3.2 |
Cucumis melo |
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Gruppe 3.3 |
Cucumis außer Gruppen 3.1 und 3.2 |
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Gruppe 4.1 |
Solanum tuberosum |
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Gruppe 4.2 |
Solanum außer Gruppe 4.1 |
2. Gruppen, die mehr als eine Gattung umfassen
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Gruppen |
Wissenschaftliche Bezeichnungen |
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Gruppe 201 |
Secale, Triticale, Triticum |
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Gruppe 203 (*1) |
Agrostis, Dactylis, Festuca, Festulolium, Lolium, Phalaris, Phleum und Poa |
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Gruppe 204 (*1) |
Lotus, Medicago, Ornithopus, Onobrychis, Trifolium |
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Gruppe 205 |
Cichorium, Lactuca |
(*1) Die Gruppen 203 und 204 werden nicht ausschließlich auf der Grundlage eng verwandter Arten gebildet.
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
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Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1831/2004 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 920/2007 der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EG) Nr. 930/2000 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 Buchstabe a |
Artikel 5 Buchstabe a |
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Artikel 5 Buchstabe c |
Artikel 5 Buchstabe b |
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Artikel 6 Buchstaben a bis d |
Artikel 6 Buchstaben a bis d |
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Artikel 6 Buchstabe e Ziffern i und ii |
Artikel 6 Buchstabe e Ziffern i und ii |
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Artikel 6 Buchstabe e Ziffer iv |
Artikel 6 Buchstabe e Ziffer iii |
|
Artikel 6 Buchstabe f |
Artikel 6 Buchstabe f |
|
Artikel 7 |
Artikel 7 |
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— |
Artikel 8 |
|
Artikel 8 |
Artikel 9 |
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Anhang |
Anhang I |
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Anhänge II und III |