10.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 179/56 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2009 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2009
zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der für die 8. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 8. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 7. Juli 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.