30.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 566/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Melton Mowbray Pork Pie (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMIENSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Melton Mowbray Pork Pie“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung ihres Artikels 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben.

(4)

Mit einem am 6. April 2009 eingegangenen Schreiben haben die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission bestätigt, dass die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs niedergelassenen Unternehmen Pork Farms Ltd, Stobarts Ltd und Kerry Foods Ltd die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllen.

(5)

Die betreffenden Unternehmen können daher die eingetragene Bezeichnung „Melton Mowbray Pork Pie“ während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Die Unternehmen Pork Farms Ltd, Stobarts Ltd und Kerry Foods Ltd können jedoch diese Bezeichnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch weitere fünf Jahre verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 85 vom 4.4.2008. S. 17.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Melton Mowbray Pork Pie (g.g.A.)