29.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (4) wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet, damit die Gemeinschaft in die Lage versetzt würde, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu gewähren. |
(2) |
In ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ihren ersten Jahresbericht vorgelegt. Die Kommission hat darin den Schluss gezogen, dass es angebracht wäre, die Wirkung des EGF auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Schulungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa zu verstärken. |
(3) |
Sowohl in den gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz, die der Europäische Rat am 14. Dezember 2007 gebilligt hat, als auch in der Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ wird das Ziel hervorgehoben, die Anpassungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern, und zwar durch bessere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf allen Ebenen sowie durch Strategien zur beruflichen Weiterbildung, die dem Bedarf der Wirtschaft gerecht werden, wozu beispielsweise der Erwerb von Kompetenzen gehört, die für den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erforderlich sind. |
(4) |
Am 26. November 2008 hat die Kommission die Mitteilung über ein „Europäisches Konjunkturprogramm“ herausgegeben, das auf den Grundsätzen der Solidarität und sozialen Gerechtigkeit beruht. Im Rahmen der Krisenbewältigung müssen die Vorschriften zum EGF dahin gehend überarbeitet werden, dass eine Ausnahme vorgesehen wird, damit sein Anwendungsbereich vorübergehend erweitert und mit ihm wirksamer reagiert werden kann. Die Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser Ausnahmeregelung einen Finanzbeitrag des EGF beantragen, müssen einen direkten und nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise vorweisen. |
(5) |
Damit sichergestellt ist, dass die Interventionskriterien transparent angewendet werden, sollte der Begriff des Ereignisses, das als Entlassung gilt, definiert werden. Die Mindestzahl an Entlassungen sollte gesenkt werden, damit den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Antragstellung eingeräumt und das Solidaritätsziel besser verwirklicht wird. |
(6) |
Im Einklang mit dem Ziel einer gerechten und nichtdiskriminierenden Behandlung sollten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Entlassungen eindeutig mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehen, das Paket personalisierter Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. |
(7) |
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission sollte dazu dienen, die Tätigkeit des EGF zu erleichtern. |
(8) |
Damit für die Dauer der Finanz- und Wirtschaftskrise zusätzliche EGF-Finanzbeiträge gewährt werden können, sollte der Kofinanzierungssatz vorübergehend erhöht werden. |
(9) |
Damit die Qualität der Maßnahmen erhöht wird und damit ein ausreichender Zeitraum dafür vorgesehen wird, dass mit den Maßnahmen die schwächsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden können, sollte der Zeitraum, in dem die zuschussfähigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ausgedehnt und klarer gefasst werden. |
(10) |
Es ist angebracht, die Anwendung des EGF zu überprüfen, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen werden. |
(11) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 werden durch den EGF auch Arbeitnehmer unterstützt, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, sofern der jeweilige Antrag die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a, b oder c erfüllt. Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser Ausnahmeregelung einen Finanzbeitrag des EGF beantragen, müssen einen direkten und nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise vorweisen. Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Interventionskriterien Ein Finanzbeitrag des EGF wird in Fällen bereitgestellt, in denen weitgehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens — insbesondere zu einem substanziellen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einem raschen Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer — führen, die folgende Konsequenzen hat:
Zum Zweck der Ermittlung der Zahl der Entlassungen im Sinne der Buchstaben a, b und c gilt eine Entlassung als solche
Für jedes betreffende Unternehmen gibt der antragstellende Mitgliedstaat bzw. geben die antragstellenden Mitgliedstaaten im jeweiligen Antrag an, wie die Entlassungen berechnet werden. |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Personen, die für eine Unterstützung in Frage kommen Die Mitgliedstaaten können aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitnehmern anbieten, darunter insbesondere
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4. |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
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6. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen. Bei Anträgen, die vor dem in Artikel 1 Absatz 1a genannten Zeitraum gestellt werden, darf der Betrag 65 % nicht übersteigen.“ |
7. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „Im Fall von Zuschüssen kommen pauschal angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht, sofern die indirekten Kosten gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen.“ |
8. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten führen alle zuschussfähigen Maßnahmen, die Teil des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, so bald wie möglich, jedoch spätestens 24 Monate nach dem Tag der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5 bzw. nach dem Tag des Anlaufens dieser Maßnahmen, sofern der letztgenannte Tag nicht mehr als drei Monate auf den Tag der Einreichung des Antrags folgt, durch.“ |
9. |
In Artikel 20 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt: „Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission diese Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet auf alle Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF Anwendung, die ab dem 1. Mai 2009 gestellt werden. Auf vor diesem Datum eingegangene Anträge findet die dann geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Unterstützung aus dem EGF Anwendung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
Š. FÜLE
(1) Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2009.
(4) ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
(5) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.“