16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien dem Sachverständigengremium vor dem 1. Juli jedes Jahres die Ergebnisse der zur Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Rahmen der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen.

(2)

Aus Gründen der Harmonisierung ist es angebracht, dass alle nationalen Referenzlaboratorien für die Übermittlung der Daten an das Sachverständigengremium dieselben Vorlagen und dieselbe Adresse verwenden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Vor dem 1. Juli jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 anhand des Formblatts in Anhang XIIa der vorliegenden Verordnung. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.“

b)

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang XIIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.


ANHANG

„ANHANG XIIa

Vorlagen gemäß Artikel 18 Absatz 1

Kontrolldaten für ganze Geflügelschlachtkörper (1.1.2… — 31.12.2…

Name des Mitgliedstaats


Probe ID-Nr.

Erzeuger ID-Nr.

Kühlverfahren

Anhang VI (1)

Auftauverlust (3)

%

Anhang VI (1)

Grenzwert Auftauverlust

Anhang VII (1)

Gewicht

[g] (2)

Anhang VII (1)

Wasser

(WA) [g]

Anhang VII (1)

Protein

(RPA) [g]

Anhang VII (1)

Höchstwert Wassergehalt

(Wg) [g]

Überschreitung

X

Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu senden an: AGRI-C4-ANIMAL-PRODUCTS@ec.europa.eu

Kontrolldaten für Geflügelteilstücke (1.1.2… — 31.12.2…

Name des Mitgliedstaats


Probe ID-Nr.

Art (4)

Teilstücke

Erzeuger ID-Nr.

Kühlverfahren (5)

Wasser

(WA) %

Protein

(RPA) %

Wasser/Protein-Verhältnis

Höchstwert gemäß der Verordnung

Überschreitung

X

Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu senden an: AGRI-C4-ANIMAL-PRODUCTS@ec.europa.eu“


(1)  Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

(2)  Gewicht — durchschnittliches Gewicht von 7 Schlachtkörpern [g]

(3)  Auftauverlust — durchschnittlicher Wasserverlust in % von 20 Schlachtkörpern

(4)  T = Pute, Truthahn, C = Hähnchen

(5)  A = Luftkühlung, AS = Luftsprühkühlung, IM = Tauchkühlung