29.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 448/2009 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2009

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. Diese Verordnung gilt erst ab 1. Oktober 2009, und deshalb ist die Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 erst ab diesem Datum verfügbar.

(3)

Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollte ein Annahmeprozentsatz für alle im Zeitraum vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 beantragten Mengen auf Null festgesetzt werden, und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sollten alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, entsprechend abgelehnt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 18. Mai 2009 bis 22. Mai 2009 Anträge eingereicht wurden, für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 0 %, erteilt.

(2)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 werden Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 25., 26., 27., 28. und 29. Mai 2009 eingereicht wurden, hiermit abgelehnt.

(3)   Für das Wirtschaftjahr 2009/10 wird die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. September 2009 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.