13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf, die Artikel 143, 170 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es sollten unter Beachtung der die Gemeinschaft bindenden internationalen Verpflichtungen Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, erlassen werden.

(3)

Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sollten daher Kriterien, im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)   „Verarbeitungserzeugnisse“: die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen

b)   „Grunderzeugnisse“: die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Getreidearten und der in Anhang I Teil II Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Bruchreis.

Artikel 2

(1)   Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt:

a)

die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt;

b)

die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit;

c)

eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozess gewonnen werden;

d)

die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(2)   Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (4) angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Hinsichtlich der in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5), getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

(1)   Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen:

a)

Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein;

b)

völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;

c)

völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe.

Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden.

(3)   Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.

Artikel 6

Die Methoden zur Feststellung des Asche-, Fett- und Stärkegehalts, das Denaturierungsverfahren und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung notwendigen Analysemethoden werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(5)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


ANHANG I

KN-Code/Produktcode

Warenbezeichnung

Grunderzeugnis

Koeffizient

(1)

(2)

(3)

(4)

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

 

1102 20 10 9200

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 GHT oder weniger

Mais

1,40

1102 20 10 9400

Mehl von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis zu 1,5 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 GHT oder weniger

Mais

1,20

1102 20 90 9200

Mehl von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis zu 1,7 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT

Mais

1,20

1102 90 10 9100

Anderes von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1102 90 10 9900

Anderes von Gerste, andere

Gerste

1,02

1102 90 30 9100

Anderes von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT, einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,8 GHT und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,80

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

1103 13 10 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,6 GHT

Mais

1,80

1103 13 10 9300

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 und höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT

Mais

1,40

1103 13 10 9500

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und höchstens 1,5 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,0 GHT

Mais

1,20

1103 13 90 9100

Anderer Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und höchstens 1,7 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,0 GHT

Mais

1,20

1103 19 10 9000

Grobgrieß und Feingrieß von Roggen

Roggen

1,00

1103 19 30 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,55

1103 19 40 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,80

1103 20 20 9000

Pellets von Gerste

Gerste

1,02

1103 20 60 9000

Pellets von Weizen

Weizen

1,02

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (entspelzt, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

1104 12 90 9100

Getreidekörner als Flocken von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

2,00

1104 12 90 9300

Getreidekörner als Flocken von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT, einem Spelzgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 1,5 GHT und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,60

1104 19 10 9000

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken von Weizen

Weizen

1,02

1104 19 50 9110

Getreidekörner als Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,7 GHT

Mais

1,60

1104 19 50 9130

Getreidekörner als Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 und höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT

Mais

1,30

1104 19 69 9100

Getreidekörner als Flocken von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 22 20 9100

Getreidekörner von Hafer, entspelzt (geschält), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,5 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,60

1104 22 30 9100

Getreidekörner von Hafer, gespelzt und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,70

1104 23 10 9100

Getreidekörner von Mais, gespelzt (geschält), auch geschnitten oder geschrotet, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,6 GHT (Grütze)

Mais

1,50

1104 23 10 9300

Getreidekörner von Mais, entspelzt (geschält), auch geschnitten oder geschrotet, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 bis höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT (Grütze)

Mais

1,15

1104 29 01 9100

Getreidekörner von Gerste, entspelzt (geschält), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 29 03 9100

Getreidekörner von Gerste, entspelzt, geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 29 05 9100

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT (ohne Talk) — erste Kategorie

Gerste

2,00

1104 29 05 9300

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT (ohne Talk) — zweite Kategorie

Gerste

1,60

1104 29 11 9000

Getreidekörner von Weizen, entspelzt (geschält), nicht geschnitten oder geschrotet

Weizen

1,02

1104 29 51 9000

Getreidekörner von Weizen, entspelzt (geschält), nur geschrotet

Weizen

1,00

1104 29 55 9000

Getreidekörner von Roggen, entspelzt (geschält), nur geschrotet

Roggen

1,00

1104 30 10 9000

Getreidekörner von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Weizen

0,25

1104 30 90 9000

Andere Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Mais

0,25

1107

Malz, auch geröstet:

 

 

1107 10 11 000

Nicht geröstet, von Weizen, in Form von Mehl

Weizen

1,78

1107 10 91 000

Nicht geröstet, andere, in Form von Mehl

Gerste

1,78

1108

Stärke, Inulin:

 

 

1108 11 00 9200

Stärke von Weizen mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Weizen

2,00

1108 11 00 9300

Stärke von Weizen mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, jedoch weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Weizen

2,00

1108 12 00 9200

Stärke von Mais mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 12 00 9300

Stärke von Mais mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, jedoch weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 13 00 9200

Kartoffelstärke mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 80 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 13 00 9300

Kartoffelstärke mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 77 %, aber weniger als 80 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 19 10 9200

Stärke von Reis mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Reis

1,52

1108 19 10 9300

Stärke von Reis mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, aber weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Reis

1,52

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

1702 30 50 9000

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT, außer Isoglucose, in weißem, kristallinem Pulver, auch agglomeriert

Mais

2,09

1702 30 90 9000

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT, außer Isoglucose, andere

Mais

1,60

1702 40 90 9000

Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 20 bis weniger als 50 GHT, mit Ausnahme von Invertzucker, andere

Mais

1,60

1702 90 50 9100

Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

Mais

2,09

1702 90 50 9900

Maltodextrin und Maltodextrinsirup, andere

Mais

1,60

1702 90 75 9000

Zucker und Melassen, karamelisiert als Pulver, auch agglomeriert (Mais)

Mais

2,19

1702 90 79 9000

Zucker und Melassen, karamelisiert, andere

Mais

1,52

2106 90 55 9000

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt; Glucose- oder Maltodextrinsirup

Mais

1,60


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission

(ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55)

Verordnung (EG) Nr. 2993/95 der Kommission

(ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1518/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III