13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sorgt für die Zuordnung von Futtermittelzusatzstoffen entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften zu Kategorien und innerhalb dieser Kategorien zu Funktionsgruppen.

(2)

Es wurden neue Futtermittelzusatzstoffe entwickelt, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern und dadurch mögliche negative Folgen von Mykotoxinen für die Tiergesundheit mildern.

(3)

Die Verwendung derartiger Erzeugnisse darf nicht zur Erhöhung bestehender Höchst- oder Richtwerte führen, die im Kontext der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurden, sondern sollte die Qualität der Futtermittel verbessern, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, und zugleich zusätzliche Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bieten.

(4)

Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der von der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, eine neue Funktionsgruppe in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.