13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 383/2009 DES RATES

vom 5. Mai 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 vom 14. November 2008 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl („PSC-Drähte und -Litzen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom Eurostress Information Service (ESIS) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 57 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PSC-Drähten und -Litzen entfiel.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(5)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Daten, die einige Verwender in der Gemeinschaft in den Fragebogenantworten übermittelt hatten.

(6)

Vier weitere Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden Verwenderunternehmen durchgeführt:

Hormipresa SL, Santa Coloma de Queralt, Spanien,

Grupo Pacadar SA, Madrid, Spanien,

Strongforce Engineering PLC, Dartford, Vereinigtes Königreich,

Hanson Building Products Limited, Somercotes, Vereinigtes Königreich.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(9)

Eine interessierte Partei machte geltend, ein bestimmter Typ Litze aus 19 Einzeldrähten sollte aus dem Verfahren ausgenommen werden, da dieser Warentyp für sehr spezielle Verwendungszwecke bestimmt sei, für die wichtigsten Anwendungen der betroffenen Ware, nämlich zur Bewehrung von Beton oder für Seiltragwerke, nicht verwendet werden könne und er zudem nicht in der Gemeinschaft hergestellt werde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde konsultiert und bestätigte, dass die beschriebene Ware, d. h. Litze aus 19 Einzeldrähten, aber auch Litzen aus mehr als 19 Einzeldrähten, nicht zur betroffenen Ware gehörten. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben, und Litzen aus 19 oder mehr Einzeldrähten werden aus der Warendefinition ausgenommen.

(10)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen geäußert wurden, werden die Erwägungsgründe 14 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(11)

Ein chinesischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen in Bezug auf die Marktwirtschaftsbehandlung und machte geltend, die Kriterien eins bis drei des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung seien erfüllt.

(12)

Was das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung anbelangt, so ergab die Untersuchung zur MWB, dass die Angaben zu den Stromkosten des betreffenden ausführenden Herstellers, die einen erheblichen Teil der gesamten Herstellungskosten ausmachen, nicht zuverlässig waren. Es stellte sich heraus, dass die Stromkosten über ein drittes, in Liquidation befindliches Unternehmen (und nicht direkt vom Stromlieferanten) abgerechnet wurden. Es wurde erklärt, das in Liquidation befindliche Unternehmen, das ursprünglich der Eigentümer der Produktionsanlagen gewesen sei, in denen die betroffene Ware hergestellt werde, das jedoch mittlerweile in Liquidation gegangen sei, werde noch immer als Eigentümer eines Teils der Anlagen betrachtet. Daher stelle das Stromversorgungsunternehmen den gesamten Stromverbrauch nach wie vor dem in Liquidation befindlichen Unternehmen in Rechnung, das diese Kosten dann seinerseits dem betreffenden ausführenden Hersteller in Rechnung stelle.

(13)

Die Prüfung ergab jedoch, dass der ausführende Hersteller die Produktionsanlagen 2007, also im UZ, erwarb und zumindest während eines Teils des UZ der rechtmäßige Eigentümer der Produktionsanlagen war. Zudem ließen sich die angegebenen Beträge nicht mit den Buchführungsdaten des Herstellers vereinbaren. Und schließlich legte das Unternehmen nach der vorläufigen Unterrichtung keinerlei Informationen oder Beweise vor, die die Zuverlässigkeit der Stromkosten belegt hätten und so die diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen hätten entkräften können.

(14)

Derselbe ausführende Hersteller machte erneut geltend, die begrenzte Dauer seiner Gewerbeerlaubnis weise nicht auf eine nennenswerte staatliche Einflussnahme im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung hin, wie es bei der Untersuchung zur MWB festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die begrenzte Dauer der Gewerbeerlaubnis als Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und für die Unternehmensplanung gewertet worden war. Insbesondere wurde festgestellt, dass Unternehmen in ähnlichen Situationen in der Regel eine Gewerbeerlaubnis von deutlich längerer Geltungsdauer erhielten. Nach der vorläufigen Unterrichtung konnte indessen klargestellt werden, dass die Verlängerung der Laufzeit der Gewerbeerlaubnis des ausführenden Herstellers eine einfache Formalität war und nicht mehr als Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und die Unternehmensplanung angesehen werden konnte.

(15)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Dauer der Gewerbeerlaubnis in diesem Fall nicht als nennenswerte staatliche Einflussnahme im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eingestuft werden könne, und den Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde stattgegeben. Die vorläufigen Feststellungen wurden entsprechend angepasst.

(16)

Der ausführende Hersteller stellte außerdem die Feststellung in Frage, dass er die Voraussetzungen des zweiten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfülle, und machte geltend, er verfüge über eine einzige klare, nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung. Hierzu ist anzumerken, dass der MWB-Untersuchung zufolge erhebliche Beträge eines wiederkehrenden Kredits unter einer falschen Position verbucht worden waren. Der ausführende Hersteller erklärte zwar, diese Feststellung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, er legte indessen keine überzeugende Erklärung oder schlüssigen Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(17)

Und schließlich machte derselbe ausführende Hersteller geltend, es bestünden, wie im dritten Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verlangt, keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems. Insbesondere wies er die Feststellung zurück, er könne Geld zu einem Zinssatz aufnehmen, der erheblich unter dem marktüblichen Satz liege. Der ausführende Hersteller legte jedoch keine neuen Informationen oder Beweise vor, die etwas an den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen hätten ändern können, daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(18)

Aus den dargelegten Gründen werden trotz der unter Erwägungsgrund 14 beschriebenen Feststellungen die diesen ausführenden Hersteller betreffenden Feststellungen zur MWB, wie sie unter Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt werden, bestätigt.

(19)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB-Feststellung eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 25 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(20)

Der ausführende Hersteller, dessen IB-Antrag abgelehnt wurde, machte geltend, seine Geschäftsentscheidungen erfolgten hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung.

(21)

Zur Unterstützung seines Vorbringens konnte der ausführende Hersteller genauere Informationen zur Zusammensetzung des Leitungsgremiums (Board of Directors) des Unternehmens und den Stimmrechten seiner Anteilseigner vorlegen. Er konnte so belegen, dass seine Preisgestaltung hinreichend unabhängig von möglichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung erfolgte. Darüber hinaus konnte der ausführende Hersteller, wie unter Erwägungsgrund 14 dargelegt, auch nachweisen, dass die Dauer seiner Gewerbeerlaubnis nicht als nennenswerte staatliche Einflussnahme eingestuft werden kann. Da dieser ausführende Hersteller die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB somit erfüllt, sollte folglich ein endgültiger unternehmensspezifischer Zollsatz für die von ihm hergestellten und ausgeführten Waren berechnet werden.

(22)

Im Fall zweier der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, ging aus neuen, erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen verfügbaren Informationen hervor, dass in Schlüsselpositionen beschäftigte Mitarbeiter dieser Unternehmen staatliche Vertreter im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung waren. Beide Unternehmen versäumten es, dies in ihrem Antrag auf MWB/IB anzugeben.

(23)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass das Nichtvorlegen solcher Informationen irreführend im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung sei und dass die in den Anträgen dieser Unternehmen auf MWB/IB gemachten Angaben unberücksichtigt bleiben sollten. Die betroffenen Unternehmen erhielten gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben. Keines der Unternehmen legte indessen zufriedenstellende Erläuterungen vor. Daher wurde den genannten Unternehmen keine IB gewährt.

(24)

Was das dritte Unternehmen anbelangt, dem IB gewährt wurde, so wurde seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezweifelt, dass es sich tatsächlich um ein gänzlich in ausländischem Eigentum befindliches Unternehmen handelt und es daher das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Alle relevanten Zahlungen und Banküberweisungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens konnten jedoch im Laufe der Untersuchung überprüft und abgeglichen werden und belegten, dass das Unternehmen sich gänzlich in ausländischem Eigentum befand. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   NORMALWERT

4.1.   Vergleichsland

(25)

Einige interessierte Parteien brachten vor, das gewählte Vergleichsland sei ungeeignet. Insbesondere herrsche aufgrund der Tatsache, dass es auf dem türkischen Markt nur einen einzigen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen gebe, in der Türkei nicht genug Wettbewerb, um den Normalwert anhand der Daten betreffend diesen Herstellers zu bestimmen.

(26)

Diese Parteien legten indessen keine neuen einschlägigen Beweise vor, sondern wiederholten lediglich die bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen geltend gemachten Vorbringen. Wie unter Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, gab es in der Türkei zwar nur einen einzigen Hersteller, die Einfuhren in die Türkei waren jedoch beträchtlich, d. h. sie machten mehr als 50 % des Gesamtmarktes aus. Aus diesen Gründen und da keiner der Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern an dieser Untersuchung mitarbeitete, wird bestätigt, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

(27)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 40 bis 45 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.2.   Methode zur Berechnung des Normalwertes

(28)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, der zugrunde gelegte Normalwert sei nicht angemessen, da für die meisten Warentypen, wie unter den Erwägungsgründen 48 und 49 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, der Normalwert anhand der Herstellkosten des türkischen Herstellers rechnerisch ermittelt werde. Für die von den Ausführern in der VR China ausgeführten Warentypen hätte der Normalwert aber anhand der Produktionskosten der chinesischen Ausführer selbst ermittelt werden sollen.

(29)

Hierzu ist anzumerken, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich vorsieht, dass der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsland ermittelt wird. Die Tatsache, dass der Normalwert anhand rechnerisch ermittelter Werte festgelegt wurde, lässt daher nicht die Schlussfolgerung zu, dass die zugrunde gelegten Werte nicht angemessen gewesen wären. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem betreffenden Ausführer keine MWB gewährt wurde und seine Kostenangaben zu den ausgeführten Warentypen daher als nicht zuverlässig erachtet wurden. Zweck der Auswahl eines Vergleichslandes ist es, zuverlässige Kosten und Preise zu ermitteln, denen in einem geeigneten Vergleichsland eingeholte Informationen zugrunde liegen. Da die Türkei als Vergleichland für geeignet befunden wurde, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Angaben zu den Kosten der betroffenen Ware nicht zuverlässig oder nicht geeignet wären.

(30)

Der betreffende ausführende Hersteller brachte keine spezifischen Gründe (abgesehen von den unter Erwägungsgrund 25 dargelegten) dafür vor, dass die Wahl des Vergleichslandes nicht angemessen gewesen wäre, und insbesondere dafür, warum er der Auffassung war, dass die von ihm hergestellten und verkauften Warentypen und die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten und verkauften Typen nicht vergleichbar seien. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

(31)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Methode für die Berechnung des Normalwertes eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 46 bis 50 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.3.   Ausfuhrpreis

(32)

Der unter Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller, der Ausfuhrverkäufe über seinen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft tätigte, machte geltend, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung hätte der tatsächliche Gewinn des verbundenen Einführers beim Weiterverkauf von PSC-Drähten und -Litzen in der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden sollen.

(33)

Hierzu ist anzumerken, dass Verkaufspreise zwischen verbundenen Parteien aufgrund der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer als nicht zuverlässig betrachtet werden. Folglich ist auch die bei einem Weiterverkauf erzielte Gewinnspanne als nicht zuverlässig zu betrachten. Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass die Gewinnspanne seines verbundenen Einführers gleichwohl zuverlässig wäre. Diesem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(34)

Es ist darauf hinzuweisen, dass dem unter Erwägungsgrund 32 genannten ausführenden Hersteller aus den unter den Erwägungsgründen 22 und 23 angeführten Gründen keine IB gewährt wurde und dass, da seine Dumpingspanne folglich nach der unter Erwägungsgrund 41 beschriebenen Methode festgelegt wurde, die Frage der zur Ermittlung des Ausfuhrpreises dieses ausführenden Herstellers angewandten Methode irrelevant geworden ist.

(35)

In Bezug auf einen der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, stellte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Zuverlässigkeit des angegebenen Ausfuhrpreises in Frage. Da die geringe Ausfuhrmenge im UZ sowie die besonderen Umstände (insbesondere fehle es an der erforderlichen Zulassung für die ausgeführte Ware) auf eine Beziehung zwischen dem Einführer und dem ausführenden Hersteller hindeuteten, sollte der entsprechende Ausfuhrpreis unberücksichtigt bleiben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sein Vorbringen jedoch nicht durch Beweise stützen. Im Übrigen ergab die Untersuchung keinerlei Hinweis auf eine Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem unabhängigen Einführer. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die unter Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.4.   Vergleich

(37)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 53 und 54 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

5.   DUMPINGSPANNEN

5.1.   Kooperierender Hersteller mit IB

(38)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(39)

Die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao

26,8 %

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

49,8 %

5.2.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(40)

Wie unter Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, war die Mitarbeit gering.

(41)

Mithin erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne anhand der Daten festzusetzen, die von Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, vorgelegt wurden.

(42)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne für alle ausführenden Hersteller, denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, auf 50,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   Gemeinschaftsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(43)

Da zur Produktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 60 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Gemeinschaftsverbrauch

(44)

Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

(45)

Eine interessierte Partei machte geltend, der Durchschnittspreis chinesischer Einfuhren sei dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ähnlich. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission, denen Eurostat-Daten zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China und überprüfte Angaben zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugrunde lagen, zeigten, dass dies nicht zutraf. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(46)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 67 bis 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(47)

Ein Verwender brachte vor, die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2004 und 2005 seien höher gewesen als die in der vorläufigen Verordnung angegebenen Preise und somit nicht korrekt. Zu diesem Vorbringen ist zu betonen, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung auf EU-Ebene und nicht auf regionaler Ebene oder Länderebene ermittelt wurden. Da zu diesem Vorbringen von der interessierten Partei keine Beweise vorgelegt wurden, musste es folglich zurückgewiesen werden.

(48)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, wird die unter den Erwägungsgründen 71 bis 91 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(49)

Einige interessierte Parteien wandten ein, der Marktanteil der chinesischen Einfuhren sei nicht groß genug, um den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schaden verursacht zu haben. Wie indessen unter Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung eindeutig dargelegt, fielen der massive mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ um 2 106 %, die damit einhergehende Erhöhung des Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt von 0,4 % 2004 auf 8,2 % im UZ sowie die festgestellte Preisunterbietung von 18 % im UZ zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(50)

Überdies hätte der Anstieg der Kosten für den Hauptrohstoff, nämlich Walzdraht, die 75 % der Herstellkosten ausmachen, alle Wirtschaftsbeteiligten betreffen müssen. Dennoch gingen die durchschnittlichen chinesischen Preise für Walzdraht zwischen 2004 und dem UZ um 45 % zurück.Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2006 kontinuierlich zunahm, einen Druck auf den Markt ausübten, der eine entscheidende Rolle bei der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung spielte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(51)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

7.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(52)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht worden. Wie unter den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, erhöhte sich die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern von 2004 bis zum Ende des UZ um 112 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen indessen weit über denen der ausführenden Hersteller in der VR China und sogar über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(53)

Die Preise zweier der anderen Drittländer, die zusammen einen Marktanteil von 2,5 % hatten, lagen unter den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware aus der VR China. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Volumens der betreffenden Einfuhren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen.

(54)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

7.3.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(55)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf Ausfuhren zurückzuführen, deren Preise unterhalb der Produktionskosten lagen. Auf Ausfuhren in Nicht-EU-Länder entfielen im UZ nur rund 14 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Diese Ausfuhren erhöhten sich zwischen 2004 und dem UZ um rund 16 %. Der Verkaufsstückpreis der Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller verringerte sich jedoch um 8 % von 715 EUR je Tonne im Jahr 2004 auf 660 EUR je Tonne im UZ. Wie unter Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung erläutert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verkäufe zu Preisen unterhalb der Produktionskosten erfolgten. Denn die Kosten und Preise variierten je nach Unternehmen und Zeitraum ganz erheblich. Der Rückgang des Ausfuhrpreises war auf den starken Preisdruck zurückzuführen, den die chinesischen Ausfuhren auch auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten.

(56)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 97 bis 99 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

(57)

Da keine Stellungnahmen zum Anstieg der Produktionskosten und zur Konkurrenz durch andere Hersteller in der Gemeinschaft eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 100 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(58)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts an der Feststellung ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

(59)

Daher wird bestätigt, dass die gedumpten Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(60)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 103 und 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller

(61)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zum Interesse der anderen Hersteller eingingen, werden die Feststellungen der Erwägungsgründe 105 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Interesse der Einführer

(62)

Eine interessierte Partei, die PSC-Drähte und -Litzen aus der VR China einführte, machte geltend, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen werde ernsthafte Auswirkungen auf die Lage der Einführer haben, denn diese würden den Preisanstieg nicht an ihre Abnehmer weitergeben können.

(63)

Die Untersuchung ergab, dass die Gewinnspannen der Einführer für die betroffene Ware vergleichsweise hoch waren. Außerdem dürfte es der geringe Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtkosten der Abnehmer den Einführern ermöglichen, eine etwaige Preissteigerung an die Abnehmer weiterzugeben. Im Übrigen hindern ihre vertraglichen Vereinbarungen mit den Lieferanten die Einführer keineswegs daran, die Bezugsquelle der betroffenen Ware zu wechseln und entweder auf Unternehmen, für die niedrige oder keine Zölle gelten, oder auf andere Lieferländer wie Thailand oder Südafrika umzusteigen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(64)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.3.   Interesse der Verwender

(65)

Einige interessierte Parteien gaben an, dass jegliche Antidumpingmaßnahmen ernsthafte Auswirkungen auf die Lage der Verwender von PSC-Drähten und -Litzen haben würden, denn diese würden den Preisanstieg nicht an ihre Abnehmer weitergeben können.

(66)

Wie unter den Erwägungsgründen 4 und 5 ausgeführt, wurden die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lage der Verwenderbranchen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingehender untersucht, indem zusätzliche Kontrollbesuche in den Betrieben von vier Verwendern durchgeführt wurden. Bei allen diesen Verwendern handelte es sich ausnahmslos um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Stahlteile für die Bewehrung von Beton oder für Seiltragwerke herstellen und liefern.

(67)

Die Feststellungen der Kommission zeigten, dass bei dem repräsentativsten der besuchten Verwender und bei den meisten Anwendungen nur 5 % der gesamten Produktionskosten des Unternehmens auf die betroffene Ware entfielen. Im Durchschnitt kann jedoch der auf die Verwender entfallende Anteil bis zu 13 % betragen. Die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf ihre Kosten wurden mit 0 % bis 6 % veranschlagt. Was ihre Endabnehmer (in erster Linie Bauunternehmen) betrifft, so werden die Auswirkungen des Zolls jedoch minimal sein und auf jeden Fall unter 1 % der gesamten Produktionskosten dieser Unternehmen liegen. Infolgedessen dürfte es ihnen nicht sonderlich schwerfallen, den Zoll an ihre Abnehmer weiterzugeben. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(68)

Eine interessierte Partei vertrat die Ansicht, dass jegliche Antidumpingmaßnahmen zu einer Verknappung von PSC-Drähten und -Litzen im Vereinigten Königreich (VK) führen würden, da der Markt des VK von Einfuhren abhängig sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Feststellungen dieser Untersuchung auf EU-Ebene und nicht auf regionaler Ebene oder Länderebene getroffen wurden. Betrachtet man jedoch nur den Markt des VK, so zeigen die Feststellungen, dass die untersuchten Hersteller im VK über hohe Kapazitätsreserven zur Versorgung des Marktes verfügen. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ausreichende Kapazitätsreserven, um den gesamten EU-Verbrauch decken zu können. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(69)

Seitens einiger interessierter Parteien wurde behauptet, im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gebe es ein Kartell für PSC-Drähte und -Litzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Oktober 2008 mehreren im Vertrieb von Spannstahl tätigen Unternehmen eine Mitteilung von Beschwerdepunkten zusandte. Allerdings hat die Kommission in dieser Angelegenheit noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Sollte nachgewiesen werden, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Kartell gegeben hat, könnten die Maßnahmen gegebenenfalls überprüft werden.

(70)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.4.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(71)

Angesichts der Ergebnisse der weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(72)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die vorläufige Feststellung, dass 8,5 % eine Gewinnspanne wäre, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer solchen Branche erzielt werden könnte.

(73)

Eine interessierte Partei machte geltend, die Rentabilität des Jahres 2005 solle bei der Berechnung der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unberücksichtigt bleiben, da es sich um ein Jahr außergewöhnlich hoher Gewinne für die Branche gehandelt habe. Da die Untersuchung ergab, dass dies zutraf, wurde dem Vorbringen stattgegeben. Infolgedessen wurde zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle eine Gewinnspanne von 6,2 % zugrunde gelegt, die 2004 erzielt wurde, also in einer Zeit, in der keine signifikanten Mengen aus der VR China eingeführt wurden und die Preise über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(74)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

(75)

Eine interessierte Partei forderte, bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne solle die Menge eines jeden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Warentyps als Gewicht verwendet werden. Es ist indessen gängige Praxis, als Gewicht bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne den cif-Wert der Ausfuhren eines jeden Warentyps zu verwenden. Der Grund hierfür ist, dass ein auf diese Weise berechneter Zoll, wenn er auf die Verkäufe des Unternehmens im UZ angewandt würde, zu einer Preisunterbietung von Null, d. h einem nicht schädigenden Preis, führen würde. Dies wäre nicht der Fall, wenn, wie gefordert, die Menge eines jeden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Warentyps als Gewicht verwendet würde.

(76)

Die Schadensbeseitigungsschwelle eines der unter Erwägungsgrund 24 erwähnten ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine IB zugestanden wurde, wurde aufgrund eines Fehlers bei der vorläufigen Festlegung neu berechnet. Es ergab sich eine Schadensbeseitigungsschwelle von weniger als 2 %, was als unter der Geringfügigkeitsschwelle eingestuft wurde. Folglich sollte auf die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware kein Zoll eingeführt werden.

(77)

Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Erwägungsgründe 119 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(78)

Die landesweite Schadensbeseitigungsschwelle wurde anhand der Daten neu berechnet, die von Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, vorgelegt wurden.

9.2.   Form und Höhe der Zölle

(79)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(80)

Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsspanne

Endgültiger Antidumpingzollsatz

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

26,8 %

0 %

0 %

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

49,8 %

31,1 %

31,1 %

Alle übrigen Unternehmen

50,0 %

46,2 %

46,2 %

(81)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(82)

Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

9.3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(83)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt. Vorläufige Sicherheitsleistungen für aus der Warendefinition ausgeschlossene Waren sollten gemäß Erwägungsgrund 9 freigegeben werden.

9.4.   Besondere Überwachung

(84)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze für die ausführenden Hersteller bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählen die folgenden besonderen Maßnahmen:

(85)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(86)

Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

10.   VERPFLICHTUNGEN

(87)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot einer der ausführenden Hersteller, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(88)

Bei der Prüfung dieses Angebots wurde festgestellt, dass die Preise der Ware bereits im UZ ausgesprochen stark variierten, d. h. für das erwähnte Unternehmen konnte die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein und dieselbe Warenkategorie ganze 46 % betragen. Zudem unterschieden sich auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich voneinander. Aus diesem Grund eignet sich die Ware nicht für eine Preisverpflichtung. Das Unternehmen bot an, den Mindestpreis auf der Grundlage der Preisentwicklung bei einem Rohstoff, nämlich Walzdraht, zu indexieren. Da indessen keine öffentlich verfügbaren Preisangaben zu dem für die betroffene Ware verwendeten Rohstoff vorliegen und die Preisentwicklung bei einem vergleichbaren Rohstoff, nämlich Walzdraht in Baustahlgewebe-Qualität, entgegengesetzt verlief, konnte keine Korrelation zwischen den Verkaufspreisen der fertigen Ware in der Gemeinschaft und dem wichtigsten Rohstoff hergestellt werden. Das Verpflichtungsangebot des Unternehmens wird als nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen, da die schädigenden Auswirkungen des festgestellten Dumpings dadurch nicht beseitigt würden.

(89)

Zudem gibt es die betroffene Ware in einer Vielzahl unterschiedlicher Typen. Um die im Rahmen der Untersuchung verlangte Berichterstattung zu erleichtern, vereinfachte das Unternehmen die Kriterien für die Produktklassifikation und fasste die hergestellten und verkauften Warentypen zu Gruppen zusammen. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass das Unternehmen im UZ mehrere Typen von Drähten und Litzen herstellte und in die Gemeinschaft verkaufte. Um das Risiko von Ausgleichsgeschäften zwischen verschiedenen Warentypen zu senken, bot das Unternehmen an, drei Mindesteinfuhrpreise einzuhalten, nämlich einen für PSC-Drähte und zwei für -Litzen, abhängig vom Querschnitt. Aus den unter Erwägungsgrund 88 dargelegten Gründen konnte das Verpflichtungsangebot des betreffenden ausführenden Herstellers jedoch nicht angenommen werden.

11.   UMFIRMIERUNG

(90)

Nach dem UZ hat einer der betroffenen ausführenden Hersteller, eine Gruppe, die aus zwei verbundenen Unternehmen besteht, nämlich Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, im Verlauf dieser Untersuchung seinen Namen in Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, geändert.

(91)

Da diese Umfirmierung keine wesentlichen Änderungen zur Folge hat, die sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung auswirken könnten, wurde der Schluss gezogen, dass die endgültigen Feststellungen zu Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, auch für Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcodes

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

0 %

A899

Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

31,1 %

A952

Alle übrigen Unternehmen

46,2 %

A999

(3)   Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannte Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 der Kommission vom 14. November 2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Vorläufige Sicherheitsleistungen für nicht unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Waren werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 5.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] PSC-Drähte und -Litzen von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“