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9.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 380/2009 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben b, c, d, e, k und n,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EC) Nr. 1782/2003 des Rates (2) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt. Mehrere Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung gelten jedoch noch im Jahr 2009. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) gelten für beide Verordnungen. Daher sollte der Titel der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechend aktualisiert werden. |
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(2) |
Die Bezugnahmen auf verschiedene Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurden, finden sich in der Entsprechungstabelle in Anhang XVIII der letztgenannten Verordnung. Bestimmte Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf die aufgehobene Verordnung sollten der Klarheit halber aktualisiert werden. Außerdem sollten Vorschriften, die inzwischen überholt sind, gestrichen werden. |
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(3) |
Die Vorschriften betreffend die Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wurden aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher zu streichen. |
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(4) |
Das System für die Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche gewährleisten und Gegenkontrollen ermöglichen. Besondere Voraussetzungen gelten für Zahlungsansprüche, die in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilt werden. Daher sollten die Informationen, mit denen die Einhaltung dieser besonderen Voraussetzungen überprüft werden können, in das System einbezogen werden. |
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(5) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen erst, nachdem die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen wurde. Dadurch ist die entsprechende Vorschrift in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 überflüssig geworden und sollte gestrichen werden. |
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(6) |
Die Vorschriften des Artikels 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen gemäß Titel IV und Titel IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4), die sich auf Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen der Betriebsprämienregelung beziehen, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2009 der Kommission (5) gestrichen. Die Bezugnahmen auf diesen Artikel in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher zu streichen. Außerdem sollten die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, in denen ausdrücklich auf die Betriebsprämienregelung Bezug genommen werden muss, aufgrund dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aktualisiert werden. |
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(7) |
Für die besondere Stützung, die im Falle der fakultativen Anwendung von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wird, sind besondere Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen festzulegen. |
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(8) |
Dem Antrag auf die Beihilfe für die Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger ist auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beizufügen. Diese Verträge sind in einigen Fällen an dem von dem Mitgliedstaat für die Antragstellung gegebenenfalls festgesetzten Stichtag noch nicht geschlossen worden. Es sollte daher möglich sein, diese Information zu einem späteren, von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zu übermitteln. |
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(9) |
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält besondere Vorschriften für den Fall, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Beihilfeantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Diese Vorschriften sollten auch für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung gelten. |
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(10) |
Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält Vorschriften, wie bei der verspäteten Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu verfahren ist. Die Vorschriften, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gelten, müssen durch Bezugnahmen auf die Durchführung dieser Regelung in den neuen Mitgliedstaaten aktualisiert werden. Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung eine von dem Mitgliedstaat festzusetzende Frist. Werden neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen, gelten die Bestimmungen des Artikels 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betreffend die verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung auch für die Anträge der Betriebsinhaber für diese neuen Sektoren. Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung ist für eine effiziente Verwaltung von größter Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung eine Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge festsetzen. |
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(11) |
Die Bezugnahme in Artikel 31a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf die in Artikel 110e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Skala ist hinfällig geworden und sollte daher gestrichen werden. |
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(12) |
Ein Großteil der flächenbezogenen Zahlungen ist nun von der Produktion entkoppelt und gehört einer Kulturgruppe an. Daher sind Kontrollen einer möglichen Übererklärung der in dem Sammelantrag genannten Gesamtfläche künftig nicht mehr erforderlich. Infolgedessen können die Vorschriften betreffend Kürzungen wegen der Übererklärung von Flächen nach derartigen Kontrollen vereinfacht werden. |
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(13) |
Um die für die flächenbezogenen Zahlungen, die Zahlungen für Tiere und die Ergänzungszahlungen geltenden Vorschriften, denen zufolge Kürzungen innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr der Feststellung verrechnet werden, zu harmonisieren, sollte die Vorschrift, dass der Restbetrag nach drei Jahren verfällt, für alle Zahlungen gelten. Außerdem enthält Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (6) horizontale Vorschriften für die Verrechnung von Forderungen mit künftigen Zahlungen. Die Bezugnahme auf die Zahlungen, mit denen die Forderungen verrechnet werden können, sollte daher durch eine Bezugnahme auf die genannte Vorschrift ersetzt werden. |
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(14) |
Die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollten allen Zahlstellen zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung der verschiedenen anderweitigen Verpflichtungen unterliegenden Zahlungen zuständig sind, damit bei entsprechenden Feststellungen geeignete Kürzungen vorgenommen werden. |
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(15) |
Es wurden neue Vorschriften zur Modulation eingeführt. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften betreffend die zusätzlichen Zahlungen hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden. Außerdem müssen die Vorschriften über die Reihenfolge der Anträge und die Grundlage der Berechnung der verschiedenen Kürzungen aktualisiert und Vorschriften über etwaige zur Einhaltung der Nettoobergrenzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommene Kürzungen aufgenommen werden. |
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(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält Vorschriften über die Verrechnung von Forderungen und die Möglichkeit, Forderungen von weniger als 100 EUR nicht zurückzufordern. Die entsprechenden Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher überflüssig und sollten gestrichen werden. |
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(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt seit 1. Januar 2009. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen sollten sich demnach auf Beihilfeanträge für die ab 1. Januar 2009 beginnenden Jahre oder Prämienzeiträume beziehen. Die neue Verordnung sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gelten. |
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(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates“. |
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.“ |
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5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügt, und diese gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.“ |
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7. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Nutzung stillgelegter Flächen gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag die in den geltenden Sektorbestimmungen vorgeschriebenen Nachweise enthalten.“ |
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9. |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 38 und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die für die Erzeugung von Faserflachs genutzten Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, soweit sie nicht gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden müssen, sind im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.“ |
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10. |
In Artikel 15 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen. |
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11. |
Dem Artikel 17a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopie des Liefervertrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden kann.“ |
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12. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Abweichung von der Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen sowie von der Frist für Änderungen des Sammelantrags Fällt die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen, Erklärungen oder die Frist für Änderungen des Sammelantrags gemäß den Bestimmungen dieses Titels auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (*5) als dieser Termin der erste folgende Arbeitstag. Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. |
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13. |
Artikel 21a wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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15. |
Artikel 31a erhält folgende Fassung: „Artikel 31a Vor-Ort-Kontrollen bei anerkannten Branchenverbänden Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände sowie ihr Mitgliederverzeichnis überprüft.“ |
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16. |
In Artikel 38 erhält Satz 1 folgende Fassung: „In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion und auf die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an.“ |
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17. |
In Artikel 49 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen. |
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18. |
In Artikel 50 wird Absatz 4 gestrichen. |
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19. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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20. |
In Artikel 52 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.“ |
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21. |
In Artikel 53 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.“ |
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22. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
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23. |
In Artikel 60 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: „Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.“ |
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24. |
Artikel 63 erhält folgende Fassung: „Artikel 63 Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion sowie bei der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen besonderen Stützung wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Teils entsprechend.“ |
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25. |
In Artikel 64 Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: „Ein Betrag in Höhe des Betrags des abgelehnten Antrags wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.“ |
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26. |
Artikel 65 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Verwaltung der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels und insbesondere die Anwendung eines einzigen Kürzungssatz für sämtliche vom Betriebsinhaber beantragten Direktzahlungen und die in Übereinstimmung mit Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Beträge zu gewährleisten. Ist für einen Betriebsinhaber und für die Verwaltung der verschiedenen Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Nichteinhaltungen und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden.“ |
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27. |
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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28. |
Artikel 71a wird wie folgt geändert:
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29. |
Nach Artikel 71a wird folgender Artikel 71b eingefügt: „Artikel 71b Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (*7), die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden gemäß dem Verfahren des Artikels 71a der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat. (2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel II der vorliegenden Verordnung. |
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30. |
In Artikel 73 werden die Absätze 2 und 8 gestrichen. |
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31. |
Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Zur Erstellung des Verteilungsschlüssels für den Betrag, der den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten 4 Prozentpunkten entspricht, werden die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an der landwirtschaftlichen Fläche mit 65 % und die jeweiligen Anteile an der Beschäftigung in der Landwirtschaft mit 35 % gewichtet.“ |
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32. |
Artikel 79 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge für die Jahre bzw. Prämienzeiträume, die am 1. Januar 2009 oder später beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
(3) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
(4) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.