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23.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2009 DER KOMMISSION
vom 22. April 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Variablen, die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken und die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b, d und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. Der Gegenstand dieser Statistiken wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (2) geändert. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (3) enthält Definitionen der Variablen. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (4) sieht Machbarkeitsstudien über die geleisteten Arbeitsstunden und die Bruttolöhne und -gehälter im Einzelhandel und anderen Dienstleistungsbranchen vor. |
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(4) |
Für die Zwecke der Geldpolitik der Gemeinschaft sollten die Konjunkturstatistiken, insbesondere über Dienstleistungen, weiterentwickelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 muss daher in Bezug auf Bereiche, die für Konjunkturanalysen besonders wichtig sind, aktualisiert werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Anhänge C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 vom 19. Mai 1998 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.
(2) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.
ANHANG
1.
Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:|
a) |
In Buchstabe c (Liste der Variablen) Nummer 1 werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:
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b) |
In Buchstabe d (Form) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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c) |
In Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:
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d) |
In Buchstabe f (Gliederungstiefe) erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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e) |
In Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) erhält Nummer 3 folgende Fassung:
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f) |
In Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr) wird folgender Absatz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.“ |
2.
Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:|
a) |
In Buchstabe c (Liste der Variablen) Nummer 1 werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:
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b) |
In Buchstabe d (Form) Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: „Die Variable geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form ist spätestens ab 31. März 2015 zu übermitteln.“ |
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c) |
In Buchstabe f (Gliederungstiefe) Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: „Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für die folgenden Positionen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
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d) |
In Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:
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e) |
In Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum) wird folgender Absatz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.“ |